Krankmeldungen und Dienstabbrüche bei Securitas § 5

Bei uns häu­fen sich die Anfra­gen von Beschäf­tig­ten der Fir­ma Secu­ri­tas in der Flug­gast­kon­trol­le (§ 5) in Frank­furt. Wir infor­mie­ren über Rech­te und Pflich­ten der Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeitnehmer!

Deine Rechte bei Krankmeldung & Dienstabbruch

Lie­be Kolleg*innen,
aus gege­ben Anlass, möch­te ich Euch über Eure Pflich­ten und Rech­te bei der Krank­mel­dung bzw. AU und Dienst­ab­bruch informieren.

Krankmeldung/​AU

Wann eine ärzt­li­che Krank­schrei­bung vor­zu­le­gen ist, regelt das Gesetz: Dem­nach wird eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung laut dem Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz ab dem vier­ten Krank­heits­tag fäl­lig. Doch die Unter­neh­men sind dazu berech­tigt, fest­zu­le­gen, dass die Beschei­ni­gung bereits eher vor­ge­legt wer­den muss, dies muss jedoch in der Regel mit dem Betriebs­rat abge­stimmt wer­den. Wer infol­ge von Krank­heit unver­schul­det arbeits­un­fä­hig ist, ist von sei­ner ver­trag­li­chen Pflicht zur Erbrin­gung sei­ner Arbeits­leis­tung befreit. Unter­schie­den wer­den muss zwi­schen der Krank­mel­dung und der Krank­schrei­bung, bes­ser Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung genannt. Die Krank­mel­dung muss durch den Arbeit­neh­mer selbst erfol­gen. Er ist ver­pflich­tet, dem Arbeit­ge­ber sei­ne Arbeits­un­fä­hig­keit mit­zu­tei­len. Sie dient also als rei­ne Infor­ma­ti­on über eine Erkran­kung. Die­se muss auch ohne Gang zum Arzt erfol­gen. Eine Krank­schrei­bung hin­ge­gen wird durch einen Arzt aus­ge­stellt, der die Arbeits­un­fä­hig­keit bestä­tigt. Die­se muss wie­der­um beim Arbeit­ge­ber laut Gesetz spä­tes­tens ab dem vier­ten Tag der Krank­heit vor­ge­legt wer­den, es sei denn es ist tarif­lich anders geregelt.

Seit dem 1. Janu­ar 2023 gibt es den „gel­ben Schein“ nicht mehr. Abge­löst wur­de er durch die elek­tro­ni­sche Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (eAU). Ob mit AU oder ohne, ist der Arbeitgeber*in ver­pflich­tet das Ent­gelt für den Zeit­raum der AU, bis hin zu 6 Wochen fortzuzahlen.

Dienstabbruch

Gene­rell gilt: Beschäf­tig­te müs­sen eine Arbeits­un­fä­hig­keit oder ande­re wich­ti­ge Grün­de dem/​der Arbeitgeber*in unver­züg­lich mit­tei­len. Somit soll­ten Sie sich bei Unwohl­sein direkt bei den Vor­ge­setz­ten mel­den und die­se infor­mie­ren. Auch wenn Sie am Mor­gen noch zur Arbeit erschie­nen sind, darf der/​die Arbeit­ge­be­rin Ihnen das nicht nega­tiv zur Last legen. Aber: Ein unent­schul­dig­tes Ver­las­sen des Arbeits­plat­zes kann unter Umstän­den zur Abmah­nung führen.

Die Stun­den, die bis zum regu­lä­ren Arbeits­en­de feh­len, müs­sen nicht nach­ge­ar­bei­tet wer­den. Der Tag zählt als gear­bei­tet. Eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung muss der Arzt also erst ab dem Fol­ge­tag aus­stel­len (es ist zu emp­feh­len eine AU ab dem Tag des Dienst­ab­bruch zu ein­zu­ho­len). Bei Schicht­ar­beit mit geplan­ten Zusatz­schich­ten oder län­ge­ren Schich­ten müs­sen die Stun­den gut­ge­schrie­ben wer­den. Betrieb­li­che Rege­lun­gen, wonach Zeit­schul­den nur durch tat­säch­li­che Arbeits­leis­tung abge­gol­ten wer­den, ver­sto­ßen gegen das Lohn­aus­fall­prin­zip des § 4 Abs. 1 EFZG.

Habe ich einen Anspruch auf die vol­le Ver­gü­tung für den ange­bro­che­nen Tag? Ja! So ent­schied zum Bei­spiel das BAG in einem Urteil von 2003, dass ein Arbeit­neh­mer der wäh­rend eines Arbeits­ta­ges erkrankt, Ver­gü­tung für den gesam­ten Arbeits­tag gemäß § 611 BGB erhält. Auch ein Urteil des LAG Köln (4 Sa 29017 vom 12.01.2018) bestä­tigt die­se Rechts­auf­fas­sung. Darf mein Vor­ge­setz­ter mich auf­for­dern, zum Arzt zu gehen? Es ist unüb­lich, dass Beschäf­tig­te vom Arbeitgeber*in auf­ge­for­dert wer­den unver­züg­lich einen Arzt auf­zu­su­chen. Die Arbeitgeber*in, die es so hand­ha­ben, dekla­rie­ren als Für­sor­ge­pflicht und frei­wil­li­ges Ange­bot. Aber wie kommt es bei den Beschäf­tig­ten an? Kei­ner muss sich gezwun­gen füh­len in die Flug­ha­fen­kli­nik gebracht wer­den zu müssen.

Jeder ent­schei­det selbst, ob und zu wel­chem Arzt man sich begibt. Nach Rück­spra­che mit der Lei­tung der Secu­ri­tas, ist es ein Ange­bot auf frei­wil­li­ger Basis, wel­ches wir trotz­dem kri­ti­sie­ren, da es ein­schüch­ternd wir­ken kann! Das Pro­ce­de­re sei­tens der Secu­ri­tas ist klar mit­be­stim­mungs­pflich­tig und muss dem Betriebs­rat kom­mu­ni­ziert wer­den. Die Per­sön­lich­keits­rech­te von Beschäf­tig­ten dür­fen hier­bei nicht ver­letzt wer­den. Bei Fra­gen könnt Ihr Euch bei unse­ren VLs, dem BR oder direkt an ver.di wen­den. Es ist wich­tig sich der Gewerk­schaft anzu­schlie­ßen, um etwa­ige Pro­ble­me, mit Stär­ke und Zusam­men­halt zu begegnen.

!!!Mit­glied wer­den und die Inter­es­sen wah­ren und verteidigen!!!

Aktu­el­le Tarif­ver­trä­ge der LuSi fin­det Ihr unter www.wasi-hessen.de

Mit Kol­le­gia­len Grüssen

Beh­rad Ghof­ra­ni & die ver.di VLs

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