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Wenn der Arbeitgeber zu spät zahlt

40 Euro Entschädigung

 

Leerer GeldbeutelImmer wie­der kommt es vor, dass Arbeit­ge­ber den Lohn nicht pünkt­lich zah­len. Bis­her konn­ten Beschäf­tig­te dage­gen wenig unter­neh­men. Jetzt gibt es dazu eine neue Vor­schrift: § 288 Absatz 5 BGB.
Die­se sieht eine Ver­zugs­pau­scha­le von 40 € vor.

Verspäteter Lohn: Bisher oft folgenlos

Für die meis­ten von uns ist der Arbeits­lohn die ein­zi­ge Ein­nah­me­quel­le. Umso ärger­li­cher ist es, wenn man auf ihn war­ten muss. Vor allem, weil die eige­nen Kos­ten wie Mie­te, Strom und Tele­fon pünkt­lich abge­bucht wer­den. Bis vor eini­ger Zeit waren Beschäf­tig­te die­sem Unwe­sen fast schutz­los aus­ge­lie­fert. Natür­lich konn­ten wir den Lohn ein­kla­gen, aber auch das kos­tet Zeit. Eine Lohn­zah­lung durch einst­wei­li­ge Ver­fü­gung zu errei­chen, ist meist nur schwer möglich.

Und selbst, wenn man nach eini­ger Zeit die pünkt­li­che Zah­lung des Arbeits­lohns durch­ge­setzt hat, bleibt die Tat­sa­che fast unbe­rück­sich­tigt, dass der Arbeit­ge­ber ja zu spät gezahlt hat. Die Ver­zugs­zin­sen von fünf Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins­satz sind bezo­gen auf die Zah­lungs­hö­he und den Ver­zugs­zeit­raum in der Regel ver­schwin­dend gering.

Man hat­te nur Anspruch auf den Ersatz des Ver­zugs­scha­dens, wenn er einen Scha­den kon­kret benen­nen konn­te, etwa Kos­ten für Rück­bu­chun­gen, Mahn­ge­büh­ren oder ähn­li­ches. Für den Ärger mit den Gläu­bi­gern gab es kei­ne Entschädigung.

Pauschaler Verzugsschaden 40 €

Die­sen Miss­stand hat der Gesetz­ge­ber jetzt besei­tigt und für Arbeitnehmer_​innen einen Anspruch auf pau­scha­len Scha­dens­er­satz in Höhe von 40 € (net­to) geschaf­fen. Die­ser Betrag wird für den Arbeit­ge­ber bei jeder ver­spä­te­ten Zah­lung fällig.

Die Rege­lung soll die Arbeit­ge­ber zu pünkt­li­cher Zah­lung anhal­ten und außer­dem dem Umstand Rech­nung tra­gen, dass für Arbeitnehmer_​innen allein schon die Ver­spä­tung Unan­nehm­lich­kei­ten bedeu­tet, die aber nicht immer in Geld berech­net wer­den können.

Anspruch geltend machen!

Wer also in der Situa­ti­on ist, dass der Arbeit­ge­ber nicht pünkt­lich zahlt, der kann in Zukunft neben dem Lohn auch die­se gesetz­li­che Pau­scha­le ver­lan­gen. Dies dürf­te sich auf Dau­er posi­tiv auf die Zah­lungs­mo­ral des Arbeit­ge­bers auswirken.

Es ist also zu hof­fen, dass die Anzahl der ver­spä­te­ten Lohn­zah­lun­gen zurück­geht. Dies wird aber nur gelin­gen, wenn die Arbeit­neh­mer ihren Anspruch auch tat­säch­lich ein­for­dern. Für ver.di-Mitglieder macht das natür­lich der gewerk­schaft­li­che Rechts­schutz.

Aber Auf­pas­sen: Zunächst gilt die Rege­lung nur für Arbeitnehmer_​innen, deren Arbeits­ver­hält­nis nach dem 28.07.2014 begon­nen hat. Ab dem 30. Juni 2016 gilt die Rege­lung auch für alle ande­ren Arbeitsverhältnisse.

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