Ab 24.11.2021 gilt 3G am Arbeitsplatz!

Ab dem 24. Novem­ber gilt 3G am Arbeits­platz. Was gilt es zu beach­ten? Wer zahlt die Tests? Muss ich mei­nem Arbeit­ge­ber mei­nen Impf­sta­tus offen­le­gen? Wir ver­su­chen Ant­wor­ten auf die wich­tigs­ten Fra­gen zu geben. (Stand 19.11.2021)

Am Don­ners­tag, den 18. Novem­ber 2021 hat der Bun­des­tag in 2. und 3. Lesung das neue Infek­ti­ons­schutz­ge­setz beschlos­sen. Mit dem Gesetz wer­den auch arbeits­recht­li­che und arbeits­schutz­recht­li­che Rege­lun­gen sowie Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen gere­gelt. Der Bun­des­rat hat einen Tag spä­ter zuge­stimmt, sodass das Gesetz ab dem 24. Novem­ber gilt.

Was bedeutet die 3G-Regel?

Die 3G-Regel gilt für nahe­zu alle Betrie­be. Eine Aus­nah­me besteht nur für Betrie­be ohne jeg­li­chen Per­so­nen­kon­takt. Zugang zu einem Betrieb erhal­ten Beschäf­tig­te dann ab sofort nur, wenn sie geimpft, gene­sen oder aktu­ell getes­tet sind. 

Geimpf­te und Gene­se­ne müs­sen das mit ent­spre­chen­den Doku­men­ten bele­gen – das sind zum Bei­spiel der gel­be Impf­pass, das Impf­zer­ti­fi­kat über eine App oder ein Genesenen-Nachweis.

Dar­über muss der Arbeit­ge­ber bar­rie­re­frei infor­mie­ren. Er muss kon­trol­lie­ren, ob Beschäf­tig­te oder ande­re Per­so­nen, die den Betrieb betre­ten, geimpft oder gene­sen sind. Wenn nicht, müs­sen die Betrof­fe­nen einen gül­ti­gen Nega­tiv­test vor­le­gen. Aus­nah­men gel­ten nur, wenn unmit­tel­bar vor Ort ein Test gemacht oder ein Impf­an­ge­bot wahr­ge­nom­men wird.

Wie läuft es mit den Tests?

Wer kei­nen Impf- oder Gene­se­nen-Nach­weis erbrin­gen kann oder will, für den reicht auch ein Test, um Zugang zum Betrieb oder zur Dienst­stel­le zu bekom­men. Ein nor­ma­ler Anti­gen-Test darf nur maxi­mal 24 Stun­den alt sein. Die­sen muss sich der Beschäf­tig­te selbst besorgen.

Bie­tet der Arbeit­ge­ber Tests im Betrieb an, so darf der Beschäf­tig­te den Betrieb zunächst betre­ten, um dann vor Auf­nah­me der Arbeit den Test durch­zu­füh­ren. Han­delt es sich um einen PCR, PoC-PCR oder ver­gleich­ba­ren Test mit­tels Nukle­in­säu­re-Nach­weis, reicht ein Test der 48 Stun­den alt ist.

Wer zahlt die Tests?

Das Gesetz selbst regelt das nicht im Detail. Zwei Tests je Woche müs­sen Arbeit­ge­ber schon seit lan­gem allen Beschäf­tig­ten auf Basis der Coro­na-Arbeits­schutz­ver­ord­nung anbie­ten.  Es könn­te aller­dings sein, dass der Bun­des­ar­beits­mi­nis­ter wei­te­re Ver­ord­nun­gen erlas­sen wird, die bei­spiels­wei­se genau­er regeln, wer die Tests zu bezah­len hat und wel­che Maß­nah­men noch zu ergrei­fen sind. Dazu hat der Bun­des­ar­beits­mi­nis­ter durch das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz einen gewis­sen Spiel­raum erhalten.

Darf der Arbeitgeber nun nach dem Impfstatus fragen?

Bis­her durf­ten die Arbeit­ge­ber nur in ein­zel­nen Bran­chen den Impf­sta­tus ihrer Beschäf­tig­ten erfra­gen, etwa in der Kran­ken- oder Alten­pfle­ge. Grund dafür ist der stren­ge Daten­schutz, der bei sen­si­blen Ge­sundheitsdaten beson­de­re Anfor­de­run­gen aufstellt.

Das neue Infek­ti­ons­schutz­ge­setz ändert dies nun: Nun sind die Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, die Daten zu erhe­ben, um die 3‑G-Pflicht zu kon­trol­lie­ren. Zu die­sem Zweck dür­fen sie auch per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten zum Impf­sta­tus spei­chern und ver­ar­bei­ten. Die Daten dür­fen auch zur Anpas­sung des betrieb­li­chen Hygie­ne­kon­zepts auf Grund­la­ge der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung (§§ 5,6 ArbSchG) ver­wen­det wer­den, soweit dies „erfor­der­lich“ ist.

Hier fragt sich natür­lich, was genau mit „erfor­der­lich“ gemeint ist und vor allem wie lan­ge der Arbeit­ge­ber die­se Daten spei­chern kön­nen soll. All das wird in der Pra­xis zu klä­ren sein.

Muss der Beschäftigte im Betrieb immer ein Nachweis-Dokument dabeihaben?

Ja. Der Beschäf­tig­te muss den Nach­weis ent­we­der beim Arbeit­ge­ber hin­ter­le­gen oder per­ma­nent im Betrieb bei sich füh­ren. Auf Anfra­ge des Arbeit­ge­bers muss der Beschäf­tig­te das Doku­ment vorzeigen.

Darf der Arbeitgeber Kontrollen zur Einhaltung der 3‑G-Regel durchführen?

Ja. Er ist sogar dazu expli­zit dazu ver­pflich­tet. Er soll laut Gesetz durch täg­li­che Nach­weis­kon­trol­len über­wa­chen, ob die 3‑G-Regel ein­ge­hal­ten ist und dies auch doku­men­tie­ren. Beschäf­tig­te sind ver­pflich­tet, den 3‑G-Nach­weis auf Ver­lan­gen vorzulegen.

Was passiert, wenn Beschäftigte sich weigern, einen 3‑G-Nachweis zu erbringen?

Die Kon­se­quen­zen sind teil­wei­se noch unklar. Die Bür­ger­tests sind wie­der kos­ten­los. Ver­stö­ße wer­den auf Sei­ten der Arbeit­ge­ber und der Beschäf­tig­ten mit einem Buß­geld geahn­det . Auch kann es sein, dass Beschäf­tig­te – die dann selbst­ver­schul­det man­gels 3‑G-Nach­weis – ihre Arbeits­leis­tung nicht erbrin­gen kön­nen, kei­nen Lohn­an­spruch haben. Denn es gilt: ohne Arbeit – Kein Lohn. Außer­dem könn­ten sie eine ver­hal­tens­be­ding­te Kün­di­gung ris­kie­ren, was aller­dings zunächst eine Abmah­nung voraussetzt.

Arbeitgeber sollen aufklären und Impfungen auch während der Arbeitszeit ermöglichen

Arbeit­ge­ber sol­len ihre Beschäf­tig­ten über die Risi­ken einer COVID-19-Erkran­kung auf­klä­ren und über die Mög­lich­keit einer Imp­fung infor­mie­ren, auch aus­drück­lich in der arbeits­schutz­recht­li­chen Unter­wei­sung. Sie sol­len ihren Beschäf­tig­ten ermög­li­chen, dass sie im Betrieb, aber auch außer­halb des Betrie­bes Impf­an­ge­bo­te etwa durch mobi­le Impf­teams wäh­rend der Arbeits­zeit wahr­neh­men kön­nen (Impf­un­ter­stüt­zungs­ge­bot).

Außer­dem sol­len Arbeit­ge­ber Betriebs­ärz­tin­nen, ‑ärz­te und über­be­trieb­li­che Diens­te, die Schutz­imp­fun­gen im Betrieb anbie­ten, durch orga­ni­sa­to­ri­sche und per­so­nel­le Maß­nah­men unter­stüt­zen. Ver­län­gert hat der Gesetz­ge­ber den ver­ein­fach­ten Zugang zu den Min­dest­si­che­rungs­sys­te­men sowie die erleich­ter­te Ver­mö­gens­prü­fung im Kin­der­zu­schlag bis zum 31. März 2022. Eben­so die Son­der­re­ge­lun­gen zum Kinderkrankengeld.

Was tun?

Am bes­ten ist es, man kommt gar nicht erst in sol­che Schwierigkeiten.

Alle fach­kun­di­gen Medi­zi­ner raten: Lasst euch impfen!

Damit schützt ihr euch selbst vor einem schwe­ren Krank­heits­ver­lauf einer Coro­na-Infek­ti­on und bremst die Wei­ter­ga­be der Krank­heit an Fami­lie, Freun­de und Kollegen.

Den Impf­nach­weis soll­te man dann – am bes­ten als QR-Code – immer mit sich führen!