Ab dem 24. November gilt 3G am Arbeitsplatz. Was gilt es zu beachten? Wer zahlt die Tests? Muss ich meinem Arbeitgeber meinen Impfstatus offenlegen? Wir versuchen Antworten auf die wichtigsten Fragen zu geben. (Stand 19.11.2021)
Am Donnerstag, den 18. November 2021 hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung das neue Infektionsschutzgesetz beschlossen. Mit dem Gesetz werden auch arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Regelungen sowie Unterstützungsleistungen geregelt. Der Bundesrat hat einen Tag später zugestimmt, sodass das Gesetz ab dem 24. November gilt.
Was bedeutet die 3G-Regel?
Die 3G-Regel gilt für nahezu alle Betriebe. Eine Ausnahme besteht nur für Betriebe ohne jeglichen Personenkontakt. Zugang zu einem Betrieb erhalten Beschäftigte dann ab sofort nur, wenn sie geimpft, genesen oder aktuell getestet sind.
Geimpfte und Genesene müssen das mit entsprechenden Dokumenten belegen – das sind zum Beispiel der gelbe Impfpass, das Impfzertifikat über eine App oder ein Genesenen-Nachweis.
Darüber muss der Arbeitgeber barrierefrei informieren. Er muss kontrollieren, ob Beschäftigte oder andere Personen, die den Betrieb betreten, geimpft oder genesen sind. Wenn nicht, müssen die Betroffenen einen gültigen Negativtest vorlegen. Ausnahmen gelten nur, wenn unmittelbar vor Ort ein Test gemacht oder ein Impfangebot wahrgenommen wird.
Wie läuft es mit den Tests?
Wer keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis erbringen kann oder will, für den reicht auch ein Test, um Zugang zum Betrieb oder zur Dienststelle zu bekommen. Ein normaler Antigen-Test darf nur maximal 24 Stunden alt sein. Diesen muss sich der Beschäftigte selbst besorgen.
Bietet der Arbeitgeber Tests im Betrieb an, so darf der Beschäftigte den Betrieb zunächst betreten, um dann vor Aufnahme der Arbeit den Test durchzuführen. Handelt es sich um einen PCR, PoC-PCR oder vergleichbaren Test mittels Nukleinsäure-Nachweis, reicht ein Test der 48 Stunden alt ist.
Wer zahlt die Tests?
Das Gesetz selbst regelt das nicht im Detail. Zwei Tests je Woche müssen Arbeitgeber schon seit langem allen Beschäftigten auf Basis der Corona-Arbeitsschutzverordnung anbieten. Es könnte allerdings sein, dass der Bundesarbeitsminister weitere Verordnungen erlassen wird, die beispielsweise genauer regeln, wer die Tests zu bezahlen hat und welche Maßnahmen noch zu ergreifen sind. Dazu hat der Bundesarbeitsminister durch das Infektionsschutzgesetz einen gewissen Spielraum erhalten.
Darf der Arbeitgeber nun nach dem Impfstatus fragen?
Bisher durften die Arbeitgeber nur in einzelnen Branchen den Impfstatus ihrer Beschäftigten erfragen, etwa in der Kranken- oder Altenpflege. Grund dafür ist der strenge Datenschutz, der bei sensiblen Gesundheitsdaten besondere Anforderungen aufstellt.
Das neue Infektionsschutzgesetz ändert dies nun: Nun sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Daten zu erheben, um die 3‑G-Pflicht zu kontrollieren. Zu diesem Zweck dürfen sie auch personenbezogene Daten zum Impfstatus speichern und verarbeiten. Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (§§ 5,6 ArbSchG) verwendet werden, soweit dies „erforderlich“ ist.
Hier fragt sich natürlich, was genau mit „erforderlich“ gemeint ist und vor allem wie lange der Arbeitgeber diese Daten speichern können soll. All das wird in der Praxis zu klären sein.
Muss der Beschäftigte im Betrieb immer ein Nachweis-Dokument dabeihaben?
Ja. Der Beschäftigte muss den Nachweis entweder beim Arbeitgeber hinterlegen oder permanent im Betrieb bei sich führen. Auf Anfrage des Arbeitgebers muss der Beschäftigte das Dokument vorzeigen.
Darf der Arbeitgeber Kontrollen zur Einhaltung der 3‑G-Regel durchführen?
Ja. Er ist sogar dazu explizit dazu verpflichtet. Er soll laut Gesetz durch tägliche Nachweiskontrollen überwachen, ob die 3‑G-Regel eingehalten ist und dies auch dokumentieren. Beschäftigte sind verpflichtet, den 3‑G-Nachweis auf Verlangen vorzulegen.
Was passiert, wenn Beschäftigte sich weigern, einen 3‑G-Nachweis zu erbringen?
Die Konsequenzen sind teilweise noch unklar. Die Bürgertests sind wieder kostenlos. Verstöße werden auf Seiten der Arbeitgeber und der Beschäftigten mit einem Bußgeld geahndet . Auch kann es sein, dass Beschäftigte – die dann selbstverschuldet mangels 3‑G-Nachweis – ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, keinen Lohnanspruch haben. Denn es gilt: ohne Arbeit – Kein Lohn. Außerdem könnten sie eine verhaltensbedingte Kündigung riskieren, was allerdings zunächst eine Abmahnung voraussetzt.
Arbeitgeber sollen aufklären und Impfungen auch während der Arbeitszeit ermöglichen
Arbeitgeber sollen ihre Beschäftigten über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeit einer Impfung informieren, auch ausdrücklich in der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung. Sie sollen ihren Beschäftigten ermöglichen, dass sie im Betrieb, aber auch außerhalb des Betriebes Impfangebote etwa durch mobile Impfteams während der Arbeitszeit wahrnehmen können (Impfunterstützungsgebot).
Außerdem sollen Arbeitgeber Betriebsärztinnen, ‑ärzte und überbetriebliche Dienste, die Schutzimpfungen im Betrieb anbieten, durch organisatorische und personelle Maßnahmen unterstützen. Verlängert hat der Gesetzgeber den vereinfachten Zugang zu den Mindestsicherungssystemen sowie die erleichterte Vermögensprüfung im Kinderzuschlag bis zum 31. März 2022. Ebenso die Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld.
Was tun?
Am besten ist es, man kommt gar nicht erst in solche Schwierigkeiten.
Alle fachkundigen Mediziner raten: Lasst euch impfen!
Damit schützt ihr euch selbst vor einem schweren Krankheitsverlauf einer Corona-Infektion und bremst die Weitergabe der Krankheit an Familie, Freunde und Kollegen.
Den Impfnachweis sollte man dann – am besten als QR-Code – immer mit sich führen!