Anspruch auf Kleidergeld

Wenig bekannt und gern „ver­ges­sen“. Wer kei­ne Uni­form bekommt, erhält laut Man­tel­ta­rif­ver­trag in Hes­sen 75 € Kleidergeld.

Das der Arbeit­ge­ber eine Dienst­klei­dung vor­schrei­ben kann leuch­tet gera­de im Sicher­heits­ge­wer­be den meis­ten ein. Auch klar, dass der Arbeit­ge­ber die­se zur Ver­fü­gung zu stel­len hat. Doch was, wenn es kei­ne Dienst­klei­dung gibt? Beson­ders im Prüf­dienst ist dies häu­fig der Fall, wenn die Kolleg*innen „in Zivil“ tätig wer­den. Geht man ein­fach in All­tags­kla­mot­ten zur Arbeit? In Turn­schu­hen oder Bal­le­ri­nas? Und wer rei­nigt die Klei­dung und kommt für die Kos­ten auf?

§ 4 MTV Bewachung Hessen - Bekleidung und Ausrüstung, Kleidergeld
§ 4 MTV Bewa­chung Hessen

Für die­se Fäl­le gibt es eine tarif­ver­trag­li­che Rege­lung! Nach § 4 MTV Bewa­chung Hes­sen hat der Arbeit­ge­ber die Dienst­klei­dung unent­gelt­lich zur Ver­fü­gung zu stel­len. Tut er dies nicht, ste­hen Euch 75 € Klei­der­geld im Monat zu.

Immer wie­der mel­den sich bei uns Kolleg*innen, denen die­se 75 € monat­lich vom Arbeit­ge­ber vor­ent­hal­ten wer­den. Wir emp­feh­len in sol­chen Fäl­len die 75 € (auch rück­wir­kend für die letz­ten drei Mona­te der Aus­schluss­frist) gel­tend zu machen. Für ver.di-Mit­glie­der über­nimmt das der gewerk­schaft­li­che Rechtsschutz!

Und ohne Tarifbindung?

§ 10 Mantelrahmentarifvertrag
§ 10 Mantelrahmentarifvertrag

Der hes­si­sche MTV gilt unmit­tel­bar bei Mit­glieds­un­ter­neh­men des BDSW (Ob Euer Arbeit­ge­ber Mit­glied ist könnt ihr auf der Home­page des BDSW unter https://www.bdsw.de/die-mitglieder/ordentliche-mitglieder nach­schla­gen). Ist der Arbeit­ge­ber kein Mit­glied des BDSW müsst ihr in euren Arbeits­ver­trag gucken. Oft wird dort die Anwen­dung des hes­si­schen MTVs ver­ein­bart. Dann steht Euch das Klei­der­geld natür­lich auch zu.

Ist nur die Anwen­dung des bun­des­wei­ten Man­tel­rah­men­ta­rif­ver­trags ver­ein­bart, muss Euch der Arbeit­ge­ber zumin­dest die erfor­der­li­che Dienst­klei­dung unent­gelt­lich zur Ver­fü­gung stellen.