Kündigung, Krankheit, Tod: Was passiert mit dem Urlaubsanspruch?

Die wichtigsten Infos und Regelungen

Wer arbei­tet, braucht auch mal eine Aus­zeit. Laut Gesetz ste­hen jedem Beschäf­tig­ten des­halb min­des­tens vier Wochen Erho­lungs­ur­laub im Jahr zu – mit Tarif­ver­trag sind es oft auch deut­lich mehr. Doch was pas­siert, wenn etwas dazwi­schen kommt – eine Krank­heit zum Bei­spiel oder ein Jobwechsel?

Krank im Urlaub

Wer krank ist, kann sich nicht erho­len – und Erho­lung ist der Zweck des Urlaubs. Das ist im Bun­des­ur­laubs­ge­setz gere­gelt. Des­halb gehen Urlaubs­ta­ge durch Krank­heit nicht ver­lo­ren. Wich­tig ist aller­dings, dass Beschäf­tig­te den Arbeit­ge­ber so schnell wie mög­lich infor­mie­ren, falls sie wäh­rend des Urlaubs krank werden.

Wenn die Arbeits­un­fä­hig­keit durch ein ärzt­li­ches Attest belegt ist, wer­den die ent­spre­chen­den Tage nicht auf den Jah­res­ur­laub ange­rech­net und kön­nen spä­ter nach­ge­holt wer­den. Der Zeit­punkt dafür muss jedoch, wie bei jedem ande­ren Urlaub, mit dem Chef abge­spro­chen wer­den. Wer den Urlaub eigen­mäch­tig um die Krank­heits­ta­ge ver­län­gert, ris­kiert schlimms­ten­falls eine Kün­di­gung – wegen Selbstbeurlaubung.

Übertragung bei längerer Krankheit

Nor­ma­ler­wei­se gilt: Urlaub aus dem Vor­jahr muss bis zum 31. März genom­men wer­den. Wenn jemand über einen län­ge­ren Zeit­raum erkrankt ist und sei­nen Uraub des­halb nicht im lau­fen­den Jahr neh­men kann, ver­län­gert sich die­se Frist um ein Jahr. Das heißt: Urlaubs­ta­ge aus 2017, die krank­heits­be­dingt nicht genom­men wer­den kön­nen, ver­fal­len erst am 31.03.2019, nicht schon am 31.03.2018. Damit soll sicher­ge­stellt wer­den, dass der Anspruch nicht unter­geht, wenn Arbeit­neh­mer auch über den Jah­res­wech­sel hin­aus krank sind. Recht­li­che Grund­la­ge dafür sind ent­spre­chen­de Vor­ga­ben des Euro­päi­schen Gerichts­hofs.

Das ist in der Sicher­heits­bran­che auch tarif­lich noch­mal gere­gelt. (§ 18 Abs. 1 Bun­des­man­tel­rah­men­ta­rif­ver­trag, bzw. § 17 Abs. 4 Man­tel­ta­rif­ver­trag Luft­si­cher­heit). Aber auf­pas­sen: Zwar ver­län­gert sich der Über­tra­gungs­zeit­raum von drei auf fünf­zehn Mona­te, dies gilt aller­dings nur für den gesetz­li­chen Min­dest­ur­laub nach dem Bun­des­ur­laubs­ge­setz.

Urlaubsantrag
Urlaubs­an­trag

Resturlaub bei Kündigung

Wenn Beschäf­tig­te aus dem Unter­neh­men aus­schei­den, müs­sen sie vor­her ihren Urlaub neh­men. Eine Aus­zah­lung der rest­li­chen Urlaubs­ta­ge ist nur in Aus­nah­me­fäl­len mög­lich – weil der Urlaub laut Gesetz der Erho­lung dient und nicht dazu, ein zusätz­li­ches Ein­kom­men zu erzie­len. Des­halb haben Beschäf­tig­te in der Regel auch kei­ne Chan­ce sich zu weh­ren, wenn der Arbeit­ge­ber sie zusam­men mit der Kün­di­gung frei­stellt. Das Argu­ment, sie hät­ten den Urlaub lie­ber zu einem ande­ren Zeit­punkt genom­men, zählt in die­sem Fall nicht.

Wartezeit bei Neueinstieg

Wer neu in einem Unter­neh­men anfängt hat, wie jeder ande­re Mit­ar­bei­ter, Recht auf bezahl­ten Urlaub. Laut Bun­des­ur­laubs­ge­setz muss man jedoch sechs Mona­te war­ten, bis man Anspruch auf den gesam­ten Jah­res­ur­laub hat. Das heißt aber nicht, dass es vor­her kei­nen Urlaub gibt: Beschäf­tig­te kön­nen für jeden vol­len Monat, den sie im Betrieb sind, ein Zwölf­tel ihres Jah­res­ur­laubs gel­tend machen. Wenn jemand also zum Bei­spiel Anfang Janu­ar anfängt und 30 Tage Jah­res­ur­laub hat, darf er im April acht Tage zu Hau­se blei­ben. Bruch­tei­le von Urlaubs­ta­gen, die min­des­tens einen hal­ben Tag erge­ben, wer­den dabei auf einen vol­len Tag aufgerundet.

Urlaubsanspruch bei Jobwechsel

Das­sel­be gilt, wenn Beschäf­tig­te vor Ablauf der War­te­zeit oder inner­halb der ers­ten Jah­res­hälf­te aus dem Betrieb aus­schei­den: Auch dann steht ihnen für jeden vol­len Monat, den er gear­bei­tet hat, ein Zwölf­tel des Jah­res­ur­laubs zu. Arbei­tet man in der Bewa­chung und geht man erst in der zwei­ten Jah­res­hälf­te, kann man laut Tarif­ver­trag sovie­le Zwölf­tel bean­spru­chen, wie man vol­le Mona­te im Unter­neh­men beschäf­tigt war. Dann bemisst sich der Urlaubs­an­spruch aber auf 28 Kalen­der­ta­ge (bzw. 24 Werk­ta­ge oder 20 Tage bei einer 5‑Ta­ge-Woche).

Rechtzeitig geltend machen

Übri­gens ent­steht bei Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses der Anspruch auf eine Urlaubs­ab­gel­tung mit dem letz­ten Arbeits­tag. Auf Grund der ein­mo­na­ti­gen Aus­schluss­frist in den Tarif­ver­trä­gen ver­fällt der Anspruch einen Monat spä­ter, wenn man ihn nicht schrift­lich gel­ten gemacht hat. Gekün­dig­te Arbeit­neh­mer soll­ten also mit spä­tes­tens am letz­ten Arbeits­tag die Aus­zah­lung des Rest­ur­laubs schrift­lich (Ein­schrei­ben, Fax oder per­sön­lich abge­ge­be­nes und quit­tier­tes Schrei­ben) beim Arbeit­ge­ber verlangen.

Über den Tod hinaus

Was vie­le nicht wis­sen: Selbst wenn ein Arbeit­neh­mer oder eine Arbeit­neh­me­rin stirbt, geht der Anspruch auf Jah­res­ur­laub nicht ver­lo­ren. Die Hin­ter­blie­be­nen kön­nen für die Tage, die der oder die Ver­stor­be­ne nicht mehr neh­men konn­te, vom Arbeit­ge­ber einen finan­zi­el­len Aus­gleich ver­lan­gen. Das hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof ent­schie­den. Natio­na­le Geset­ze oder Gepflo­gen­hei­ten, nach denen der Urlaubs­an­spruch unter­ge­he, wenn das Arbeits­ver­hält­nis durch den Tod des Arbeit­neh­mers ende, sei­en nicht mit EU-Recht ver­ein­bar, so die Richter.

Wenn ihr noch Fra­gen zu eurem Urlaubs­an­spruch habt, könnt ihr euch an eure gewerk­schaft­li­chen Ansprech­part­ner wenden.