40 Euro Entschädigung
Verspäteter Lohn: Bisher oft folgenlos
Für die meisten von uns ist der Arbeitslohn die einzige Einnahmequelle. Umso ärgerlicher ist es, wenn man auf ihn warten muss. Vor allem, weil die eigenen Kosten wie Miete, Strom und Telefon pünktlich abgebucht werden. Bis vor einiger Zeit waren Beschäftigte diesem Unwesen fast schutzlos ausgeliefert. Natürlich konnten wir den Lohn einklagen, aber auch das kostet Zeit. Eine Lohnzahlung durch einstweilige Verfügung zu erreichen, ist meist nur schwer möglich.
Und selbst, wenn man nach einiger Zeit die pünktliche Zahlung des Arbeitslohns durchgesetzt hat, bleibt die Tatsache fast unberücksichtigt, dass der Arbeitgeber ja zu spät gezahlt hat. Die Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sind bezogen auf die Zahlungshöhe und den Verzugszeitraum in der Regel verschwindend gering.
Man hatte nur Anspruch auf den Ersatz des Verzugsschadens, wenn er einen Schaden konkret benennen konnte, etwa Kosten für Rückbuchungen, Mahngebühren oder ähnliches. Für den Ärger mit den Gläubigern gab es keine Entschädigung.
Pauschaler Verzugsschaden 40 €
Diesen Missstand hat der Gesetzgeber jetzt beseitigt und für Arbeitnehmer_innen einen Anspruch auf pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40 € (netto) geschaffen. Dieser Betrag wird für den Arbeitgeber bei jeder verspäteten Zahlung fällig.
Die Regelung soll die Arbeitgeber zu pünktlicher Zahlung anhalten und außerdem dem Umstand Rechnung tragen, dass für Arbeitnehmer_innen allein schon die Verspätung Unannehmlichkeiten bedeutet, die aber nicht immer in Geld berechnet werden können.
Anspruch geltend machen!
Wer also in der Situation ist, dass der Arbeitgeber nicht pünktlich zahlt, der kann in Zukunft neben dem Lohn auch diese gesetzliche Pauschale verlangen. Dies dürfte sich auf Dauer positiv auf die Zahlungsmoral des Arbeitgebers auswirken.
Es ist also zu hoffen, dass die Anzahl der verspäteten Lohnzahlungen zurückgeht. Dies wird aber nur gelingen, wenn die Arbeitnehmer ihren Anspruch auch tatsächlich einfordern. Für ver.di-Mitglieder macht das natürlich der gewerkschaftliche Rechtsschutz.
Aber Aufpassen: Zunächst gilt die Regelung nur für Arbeitnehmer_innen, deren Arbeitsverhältnis nach dem 28.07.2014 begonnen hat. Ab dem 30. Juni 2016 gilt die Regelung auch für alle anderen Arbeitsverhältnisse.