Luftsicherheit: Ein verbesserter Manteltarif kommt!

Ein verbesserter Manteltarif kommt!

Lie­be Kol­le­gin­nen, lie­be Kollegen,

am 7. und 8. April 2025 haben wir uns mit dem Bun­des­ver­band der Luft­si­cher­heits­un­ter­neh­men (BDLS) auf einen ver­bes­ser­ten Man­tel­ta­rif­ver­trag (MTV) ver­stän­di­gen kön­nen. Wir konn­ten vie­le bes­se­re Re­gelungen durch­set­zen, Ver­schlech­te­run­gen ver­hin­dern, aber wir muss­ten auch For­de­run­gen zurück­stellen, wie 30 Tage Urlaub oder Schich­tur­laub. Die­se For­de­run­gen wer­den wir wei­ter­ver­fol­gen und dran­blei­ben, wie wir das auch bei der Mehr­ar­beit schon erfolg­reich getan haben. Für uns war neben bes­se­ren Arbeits­be­din­gun­gen auch die Erhö­hung des Loh­nes wich­tig, zumal die Lebens­mit­tel­prei­se stark ange­stie­gen sind.

Die Arbeit­ge­ber lehn­ten unse­re For­de­run­gen nach mehr Urlaub und Schich­tur­laub ab, da die Kosten­belastung durch die Neu­re­ge­lung und Bezah­lung von Mehr­ar­beit und die höhe­ren Pro­zent­sät­ze für die Zuschlä­ge für Nacht‑, Sonn- und Fei­er­tags­ar­beit schon sehr hoch sei­en und den Unter­neh­men Mil­lio­nen kos­te­ten, die nicht von den Auf­trag­ge­bern erstat­tet wur­den bzw. wer­den. Wei­te­re finan­zi­el­le Belas­tungen könn­ten sie nicht mehr tragen.

Mehrarbeit muss ausgeglichen oder mit Zuschlag bezahlt werden!

Der Anspruch auf einen Mehr­ar­beits­zu­schlag besteht für die Flug­gast­kon­trol­le bereits ab der 176. an­stelle der 181. bzw. für die ande­ren Beschäf­tig­ten ab der 191. Stun­de anstel­le der 209. Für Teilzeitbe­schäftigte gel­ten die­se Wer­te antei­lig ent­spre­chend dem Ver­hält­nis zur Voll­zeit­be­schäf­ti­gung, z.B. bei 120 Stun­den ab der 131,3. bzw. ab der 132. Stun­de. Damit wer­den Teil­zeit­be­schäf­tig­te nicht mehr benach­tei­ligt. Der Mehr­ar­beits­zu­schlag beträgt 25 %.

Stun­den, die über die indi­vi­du­el­le Arbeits­zeit im Monat hin­aus gear­bei­tet wer­den, wer­den auf dem Pla­nungs­kon­to gut­ge­schrie­ben. Für die mehr oder weni­ger geleis­te­ten Stun­den gilt ein Jah­res­aus­gleich, der am 1. April beginnt und am 31. März des fol­gen­den Jah­res endet. Alle mehr geleis­te­ten Stun­den, die bis zum Ende des Aus­gleichs­zeit­raums nicht durch Frei­zeit aus­ge­gli­chen wur­den, sind mit einem Zuschlag aus­zu­zah­len. Auf Wunsch des Beschäf­tig­ten sind die mehr geleis­te­ten Stun­den in zusätz­li­che freie Tage umzu­wan­deln. Die Zuschlä­ge müs­sen immer aus­ge­zahlt wer­den. Das Pla­nungs­kon­to wird damit am 1. April wie­der auf Null gesetzt. Die­se Rege­lung tritt erst am 1. April 2026 in Kraft. Der ers­te Jah­res­aus­gleich fin­det 2027 statt. Der Jah­res­mehr­ar­beits­zu­schlag beträgt 15%. Er erhöht sich ab dem 1. April 2028 auf 22,5% und ab 1. April 2029 auf 30%.

Arbeits- und Gesundheitsschutz erstmals tariflich geregelt!

Es soll grund­sätz­lich die ergo­no­mi­sche Gestal­tung des Arbeits­plat­zes sicher­ge­stellt wer­den. Dazu soll der Arbeit­ge­ber mit dem Betriebs­rat auch auf die Flug­ha­fen­be­trei­ber ein­wir­ken. Dazu gehö­ren z.B. Stüh­le, ent­las­ten­de Steh­mat­ten, Blend­schutz, Lärm­schutz, Licht­schutz, ange­mes­se­ne Arbeitstempera­turen, Son­nen­schutz. An Moni­tor­ar­beits­plät­zen (X‑Ray) ist bei unun­ter­bro­che­ner Moni­tor­aus­wer­tung ein Per­so­nal­wech­sel spä­tes­tens nach 20 Minu­ten vorzunehmen.

Ver­ein­bart ist auch eine gemein­sa­me Arbeits­grup­pe, die das The­ma Strah­len­schutz in der Luft­si­cher­heit mit dem Ziel den Strah­len­schutz sicher­zu­stel­len auf­ar­bei­tet und eine Hand­lungs­emp­feh­lung bis spä­tes­tens 30. April 2026 erarbeitet.

Neue Jubiläumszeiten vereinbart und Jubiläumsgeld erhöht!

Als Jubi­lä­ums­geld wur­de bei Voll­endung einer Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit von 10 Jah­ren (300,00 Euro),15 Jah­ren (500,00 Euro), 25 Jah­ren (800,00 Euro), 30 Jah­ren (1200,00 Euro) und 40 Jah­ren (2.000,00 Euro) brut­to fest­ge­legt. Die Jubi­lä­en nach 15, 30 und 40 Jah­ren sind neu vereinbart.

Freie Arztwahl bei 2. Eignungsuntersuchung!

Beschäf­tig­te, bei denen bei einer Eig­nungs­un­ter­su­chung fest­ge­stellt wird, dass sie gesund­heit­lich nicht mehr für ihre Tätig­keit geeig­net sind, kön­nen sich bei einem von ihnen bestimm­ten Fach­arzt für Arbeits­me­di­zin noch­mals unter­su­chen las­sen. Ist das Unter­su­chungs­er­geb­nis mit einem Be­schäftigungsverbot ver­bun­den, besteht bis zu die­ser wei­te­ren Unter­su­chung Anspruch auf die Zuwei­sung eines ange­mes­sen Ersatz­ar­beits­plat­zes oder die Frei­stel­lung unter Fort­zah­lung des Regel­ent­gel­tes bis zu sie­ben Kalen­der­ta­gen. Wird die Eig­nung für die Tätig­keit in der zwei­ten Unter­su­chung fest­ge­stellt, wird der Beschäf­tig­te wie­der ent­spre­chend sei­ner arbeits­ver­trag­lich geschul­de­ten Tätig­keit eingesetzt.

Anspruch auf Arbeitsbefreiung ausgeweitet!

Der Anspruch auf Arbeits­be­frei­ung für beson­de­re Ereig­nis­se, z.B. stan­des­amt­li­cher Hoch­zeit, Nie­der­kunft (2 Tage), Umzug (1 Tag in zwei Jah­ren) Jubi­lä­en (1 Tag) u.a. wur­de verbessert.

Mitteilung über Weiterbeschäftigung verbindlich geregelt!

Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet spä­tes­tens drei Mona­te vor dem Ende einer Befris­tung dem be­troffenen Beschäf­tig­ten mit­zu­tei­len, ob das befris­te­te Arbeits­ver­hält­nis endet oder eine Über­nahme in ein unbe­fris­te­tes Arbeits­ver­hält­nis mög­lich ist. Ver­säumt der Arbeit­ge­ber die­se Mittei­lung an den betrof­fe­nen Beschäf­tig­ten, besteht das Arbeits­ver­hält­nis unbe­fris­tet fort. Die­se Rege­lung gilt erst für Arbeits­ver­trä­ge, die nach dem Inkraft­tre­ten des neu­en MTV ver­ein­bart werden.

Arbeitsschutzkleidung und Ausrüstung: Kosten trägt Arbeitgeber!

Der Arbeit­ge­ber hat die Kos­ten für Rei­ni­gung und Repa­ra­tu­ren der Arbeits­schutz­be­klei­dung und Aus­rüs­tung zu tragen.

Kostentragung bei Dienstkleidung muss betrieblich geregelt werden!

Im Gegen­satz zur Arbeits­schutz­klei­dung und Aus­rüs­tung waren die Arbeit­ge­ber nicht bereit die Kos­ten für die Repa­ra­tur und Rei­ni­gung der Dienst­klei­dung zu über­neh­men. Bei vie­len Dienstleis­tern gibt es ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­run­gen zur Kos­ten­tra­gung für die Rei­ni­gung und Repa­ra­tur der Dienst­klei­dung. Aber es gibt auch vie­le Arbeit­ge­ber, die die­se Kos­ten nicht tra­gen. Dies war ein Grund für die Ableh­nung unse­rer For­de­rung. In Betriebs­ver­ein­ba­run­gen kön­nen von Betriebs­räten ent­spre­chen­de Rege­lun­gen ver­ein­bart werden.

Wann liegen die Tarifverträge vor?

Mit dem BDLS wur­de eine Erklä­rungs­frist bis zum 24. April 2025 ver­ein­bart. Bis zu die­sem Ter­min kann dem Abschluss noch wider­spro­chen wer­den. Es ist ver­ab­re­det, dass wir zuerst den Entgelt­tarifvertrag redak­tio­nell bear­bei­ten, damit der Tarif­ver­trag unter­schrie­ben wer­den kann und das erhöh­te Ent­gelt und die dadurch auch höhe­ren Zuschlä­ge ab Mai mit den jewei­li­gen Entgeltab­rechnungen aus­ge­zahlt wer­den können.

Der MTV wird danach auf der Grund­la­ge eines Ent­wurfs in einer Redak­ti­ons­ver­hand­lung noch ein­mal über­prüft, ob alle Ver­wei­se stim­men und der Wort­laut und die Rei­hen­fol­ge des Tex­tes pas­sen, um zu einem abschlie­ßen­den Wort­laut des MTV zu kom­men, der dann unter­schrie­ben wer­den kann. Wir wer­den euch nach und nach wei­ter informieren!

Down­load: [ver­.­di-In­fo] Neu­er MTV Luft­si­cher­heit April 2025

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