Luftsicherheit: Deine Rechte im Streik

Jetzt wird es Ernst – Deine Rechte im Streik

Im Rahmen der bundesweiten Entgelttarifverhandlungen wird ver.di in der Luftsicherheit in Kürze zum Warnstreik aufrufen.

Auch wir in Hes­sen wer­den vor­aus­sicht­lich in Kür­ze zur Teil­nah­me an Arbeits­nie­der­le­gun­gen auf­ge­ru­fen. Hier­zu wird es noch recht­zei­tig wei­te­re Infor­ma­tio­nen geben. Eini­ge Fra­gen wol­len wir aber bereits jetzt beant­wor­ten. Denn jede*r Arbeitnehmer*in soll­te ihre/​seine Rech­te ken­nen! Bei Fra­gen kannst Du Dich an uns, Dei­ne ver.di-Betriebsräte oder ver.di-Vertrauensleute wenden.

Hier die wichtigsten Infos

  • Das Streik­recht ist grund­recht­lich geschützt!
  • Jede*r Beschäf­tig­te hat das Recht sich am Streik zu betei­li­gen, wenn ver.di dazu auf­ruft! Das gilt auch für befris­tet Beschäf­tig­te. Arbeit­ge­ber dür­fen ihren Beschäf­tig­ten die Teil­nah­me am Streik nicht unter­sa­gen! Selbst wenn dies pas­siert, müs­sen Beschäf­tig­te sich nicht dar­an halten.
  • Auch Nicht­mit­glie­der dür­fen und sol­len sich am ver.di-Streik beteiligen!
  • Auch in sicher­heits­re­le­van­ten Berei­chen darf gestreikt werden!
  • Strei­ken­de müs­sen sich nicht beim Arbeit­ge­ber abmel­den – es herrscht kei­ne Mel­de­pflicht. Aus­nah­men gel­ten nur für Beschäf­tig­te die im Rah­men der Not­dienst­ver­ein­ba­rung ein­ge­setzt wer­den. Gibt es Pro­ble­me, wen­de dich an die ver.di-Streikleitung vor Ort!
  • Der Arbeit­ge­ber darf Beschäf­tig­te wegen der Streik­teil­nah­me nicht maß­re­geln (z.B. durch Abmah­nung oder Kün­di­gung). Soll­te der Arbeit­ge­ber sich dar­über hin­weg­set­zen, erhal­ten ver.di-Mitglieder Rechtschutz!
  • Der Arbeit­ge­ber muss Streik­zei­ten jedoch nicht bezah­len, er darf dir also die nicht gear­bei­te­ten Stun­den vom Lohn abzie­hen. Unse­re ver.di-Mitglieder erhal­ten bei Streiks von über vier Stun­den Streik­geld als Ersatz­leis­tung aus­ge­zahlt. Daher ist es jetzt beson­ders wich­tig, ver.di-Mitglied zu wer­den. Das Streik­geld ermög­licht den Beschäf­tig­ten auch län­ge­re Arbeits­kämp­fe ohne her­be finan­zi­el­le Ver­lus­te durchzustehen.

Regeln im Streik

  • Beach­te die im Streik­auf­ruf genann­ten Tage und Uhrzeiten!
  • Ver­las­se zum genann­ten Streik­be­ginn dei­nen Arbeits­platz (nicht frü­her) und fin­de dich bei der Streik­lei­tung ein, die Treff­punk­te wer­den recht­zei­tig veröffentlicht.
  • Tra­ge dich in die Streik­lis­ten ein.
  • Die Streik­lei­tung wird sich mit der­Flug­ha­fen­ge­sell­schaft koor­di­nie­ren, den Anwei­sun­gen der Streik­lei­tung ist zu fol­gen.
  • Wird der Streik durch die Streik­lei­tung been­det und dein geplan­ter Dienst läuft noch, keh­re unver­züg­lich zum Arbeits­platz zurück.
  • Es kann vor­kom­men, dass wir stun­den- oder auch tage­wei­se zum Streik aufrufen.

Versetzung an andere Flughäfen /​ Einsatzorte

  • Nie­mand ist zu Streik­bruch oder Streik­ar­beit ver­pflich­tet. Sol­che Arbei­ten kön­nen nach stän­di­ger Recht­spre­chung des BAG ver­wei­gert wer­den (12.09.84, DB 84, 2563). Die Ableh­nung direk­ter Streik­ar­bei­ten ist kei­ne unbe­rech­tig­te Arbeits­ver­wei­ge­rung. Sie führt nicht zum Ver­lust des Arbeits­ent­gelt­an­spruchs. Leh­ne also Streik­bruch­ein­sät­ze in ande­ren Regio­nen kon­se­quent ab.