Hessischer Bewachungstarifvertrag allgemeinverbindlich!

Was lan­ge währt… Die All­ge­mein­ver­bind­li­ch­er­klä­rung des hes­si­schen Ent­gelt­ta­rif­ver­tra­ges für das Sicher­heits­ge­wer­be tritt in Kraft!

Nach der Zustim­mung des Tarif­aus­schus­ses und der zwi­schen­zeit­li­chen Unter­zeich­nung durch den Minis­ter für Sozia­les und Inte­gra­ti­on des Lan­des Hes­sen, wur­de die All­ge­mein­ver­bind­li­ch­er­klä­rung nun im Bun­des­an­zei­ger ver­öf­fent­licht. Damit gilt der Ent­gelt­ta­rif­ver­trag – lei­der nicht kom­plett, die obe­ren Lohn­grup­pen feh­len – auch für die­je­ni­gen Arbeitnehmer*innen, die bei Fir­men arbei­ten, die nicht im BDSW orga­ni­siert sind.

Die All­ge­mein­ver­bind­lich­keit wur­de übri­gens wie­der rück­wir­kend zum 01.01.2019 erteilt!

Was bedeutet das für uns?

Kon­kret sind alle Arbeit­ge­ber, die nicht nach dem hes­si­schen Tarif­ver­trag ent­loh­nen seit dem 18.07.2019 (Datum der Ver­öf­fent­li­chung) ver­pflich­tet, ihren Arbeitnehmer*innen zu wenig gezahl­ten Löh­ne nach­zu­zah­len. Wenn ihr also bis­her bei­spiels­wei­se nur den Min­dest­lohn erhal­ten habt, habt ihr jetzt rück­wir­kend zum 01.01. Anspruch auf Tarif­lohn. Das sind min­des­tens 10,20 €, für vie­le Tätig­kei­ten auch mehr.

Die wenigs­ten nicht-tarif­ge­bun­de­nen Arbeit­ge­ber wer­den die­se Dif­fe­renz frei­wil­lig zah­len. Ihr soll­tet Eure Chefs daher anschrei­ben, und for­dern was Euch zusteht. Nur so könnt ihr Eure Ansprü­che jetzt sichern und auch gericht­lich durch­set­zen, wenn nötig. For­dert dabei die genaue Sum­me, die Euch noch fehlt und setzt eine Frist zur Zah­lung. Wenn ihr dabei Unter­stüt­zung braucht, fin­det ihr Eure Ansprech­part­ner auf der Kon­takt-Sei­te.

 

Den Text der All­ge­mein­ver­bind­li­ch­er­klä­rung fin­det ihr hier: AVE Bew. Hes­sen BAnz AT 18.07.2019 B12