Anspruch auf Bildungsurlaub

5 Tage die den Kopf verändern

Informationen zum hessischen Bildungsurlaubsgesetz

Nach dem hes­si­schen Gesetz über den Anspruch auf Bil­dungs­ur­laub (HBUG) haben Arbeitnehmer*innen einen Rechts­an­spruch auf in der Regel 5 bezahl­te Tage Frei­stel­lung pro Jahr für die Teil­nah­me an einer Bil­dungs­ver­an­stal­tung (§ 1.1. HBUG) zur poli­ti­schen Bil­dung oder beruf­li­chen Weiterbildung. 

Poli­ti­sche Bil­dung  soll Beschäf­tig­te in die Lage ver­set­zen, ihren Stand­ort in Betrieb und Gesell­schaft sowie gesell­schaft­li­che Zusam­men­hän­ge zu erken­nen (§ 1.2 HBUG). Beruf­li­che Wei­ter­bil­dung soll den Beschäf­tig­ten ermög­li­chen, ihre beruf­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on zu erhal­ten, zu ver­bes­sern oder zu erwei­tern und ihnen zugleich in nicht uner­heb­li­chem Umfang die Kennt­nis gesell­schaft­li­cher Zusam­men­hän­ge ver­mit­teln, damit die ihren Stand­ort in Betrieb und Gesell­schaft erken­nen. (§ 1.4 HBUG)

So weit so gut, aber was muss ich tun, wenn ich Bildungsurlaub nehmen möchte?

Wich­tig ist, sich eine Ver­an­stal­tung aus­zu­wäh­len, die man besu­chen möch­te. Die Ver­an­stal­tun­gen  müs­sen vom hes­si­schen Sozi­al­mi­nis­te­ri­um als Bil­dungs­ur­laub aner­kannt sein. Das ver.di Bil­dungs­werk z. B. führt nur aner­kann­te Semi­na­re durch.

Vor­aus­set­zung für den Anspruch auf Frei­stel­lung für den Bil­dungs­ur­laub ist eine Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit von 6 Mona­ten (§ 4.1 HBUG). Der Arbeit­ge­ber muss so früh­zei­tig wie mög­lich, min­des­tens aber 6 Wochen vor dem Beginn der Bil­dungs­ver­an­stal­tung schrift­lich infor­miert wer­den. (§ 5.1, § 5.3 HBUG) Neben dem Ter­min der Ver­an­stal­tung, sind dem Antrag noch die Anmel­de­be­stä­ti­gung des Ver­an­stal­ters, das Semi­nar­pro­gramm und die minis­te­ri­el­le Aner­ken­nung beizulegen.

Nach § 5.6 HBGU gilt die Frei­stel­lung als erteilt, wenn der Arbeit­ge­ber nicht inner­halb von 3 Wochen nach Bean­tra­gung und bei Vor­la­ge der Unter­la­gen den Bil­dungs­ur­laub ablehnt.

Nach Been­di­gung des Bil­dungs­ur­laubs ist dem Arbeit­ge­ber eine Teil­nah­me­be­stä­ti­gung vor­zu­le­gen. (Sie­he Antrag auf Frei­stel­lung Bildungsurlaub)

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Die ver.di-Bildungszentren und die ver.di-Bildungsträger ver­an­stal­ten Semi­na­re von Arbeits­recht bis zum Lebens­raum Nord­see. Ob Schu­lun­gen für Betriebs- und Per­so­nal­rä­te, poli­ti­sche Semi­na­re zur Wirt­schafts­kri­se oder Rhe­to­rik­trai­nings, die Band­brei­te der Wei­ter­bil­dun­gen und Qua­li­fi­zie­run­gen ist viel­fäl­tig. In unse­rem Bil­dungs­por­tal kann gezielt nach einem pas­sen­den Ange­bot in unse­rer Semi­nar­da­ten­bank gesucht werden.

Was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber den Antrag ablehnt?

Der Arbeit­ge­ber kann die Teil­nah­me an einem Bil­dungs­ur­laubs­se­mi­nar in der von dir gewähl­ten Zeit nur ableh­nen, wenn drin­gen­de betrieb­li­che Erfor­der­nis­se ent­ge­gen ste­hen oder wenn mehr als ein Drit­tel der Beschäf­tig­ten im lau­fen­den Kalen­der­jahr schon an Bil­dungs­ur­lau­ben teil­ge­nom­men haben. Der Bil­dungs­ur­laub kann dann auf das nächs­te Kalen­der­jahr über­tra­gen wer­den, wenn der Arbeit­ge­ber bis zum 31.12. des lau­fen­den Jah­res dar­über schrift­lich infor­miert wird.

Information zur Übertragung des Bildungsurlaubsanspruchs

Beschäf­tig­te kön­nen ihren Anspruch auf Bil­dungs­ur­laub vom lau­fen­den auf das nächs­te Kalen­der­jahr über­tra­gen (§ 5 Abs. 8 HBUG). Das Gesetz unter­schei­det dabei zwei Fälle:

  • Wenn Beschäf­tig­te ihren Anspruch auf Bil­dungs­ur­laub im lau­fen­den Jahr – aus wel­chen Grün­den auch immer – nicht bean­sprucht haben, so müs­sen sie ihrem Arbeit­ge­ber gegen­über bis spä­tes­tens 31. Dezem­ber des lau­fen­den Jah­res schrift­lich erklä­ren, dass sie ihren Bil­dungs­ur­laubs­an­spruch auf das fol­gen­de Jahr über­tra­gen. Es bedarf kei­ner Zustim­mung des Arbeitgebers.
  • Wenn Beschäf­tig­te ihren Anspruch auf Bil­dungs­ur­laub im lau­fen­den Jahr gel­tend gemacht haben und die Frei­stel­lung von Sei­ten des Arbeit­ge­bers abge­lehnt wor­den ist, ist der Bil­dungs­ur­laub auto­ma­tisch auf das fol­gen­de Jahr über­tra­gen, ohne dass es einer Erklä­rung der Beschäf­tig­ten bedarf.

Grund­sätz­lich soll­te man sei­ne Ansprü­che aber schrift­lich gegen­über dem Arbeit­ge­ber gel­tend machen, und sich auf der Kopie bestä­ti­gen lassen.

Wer hilft, bei Fragen zum Bildungsurlaub oder Problemen bei der Beantragung?

ver.di Team Beratung und Recht

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