Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und angepasst

Die Coro­na-Arbeits­schutz­ver­ord­nung wird an die Dau­er der epi­de­mi­schen Lage ange­passt und wird daher bis einschl. 25.11.2021 ver­län­gert. Wir infor­mie­ren über die wich­tigs­ten Änderungen.

Um die Impf­quo­te zu stei­gern, gibt es neu die Ver­pflich­tung der Arbeitgeber*innen, Beschäf­tig­te zur Wahr­neh­mung der Impf­an­ge­bo­te von der Arbeit frei­zu­stel­len, Betriebsärzt*innen bei betrieb­li­chen Impf­an­ge­bo­ten zu unter­stüt­zen und die Beschäf­tig­ten über die Risi­ken einer COVID-19-Erkran­kung auf­zu­klä­ren (Bun­des­an­zei­ger vom 9.9.2021).

Was ist neu?

Embed from Get­ty Images

Neu in der Corona-Arbeitsschutzverordnung:

  • Bei der Fest­le­gung und der Umset­zung der Maß­nah­men des betrieb­li­chen Infek­ti­ons­schut­zes kön­nen Arbeitgeber*innen einen ihnen bekann­ten Impf- oder Gene­sungs­sta­tus der Beschäf­tig­ten berück­sich­ti­gen. (§ 2, Abs. 1, Satz 2)
  • Arbeitgeber*innen haben den Beschäf­tig­ten zu ermög­li­chen, sich wäh­rend der Arbeits­zeit gegen das Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 imp­fen zu las­sen. (§ 5 Abs. 1, Satz 1)
  • Arbeitgeber*innen haben die Betriebsärzt*innen und die über­be­trieb­li­chen Diens­te von Betriebsärzt*innen, die Schutz­imp­fun­gen aus Grün­den des Bevöl­ke­rungs­schut­zes im Betrieb durch­füh­ren, orga­ni­sa­to­risch und per­so­nell zu unter­stüt­zen. (§ 5 Abs. 1, Satz 2)
  • Die Beschäf­tig­ten sind im Rah­men der Unter­wei­sung über die Gesund­heits­ge­fähr­dung bei der Erkran­kung an der Coro­na­vi­rus-Krank­heit-2019 (COVID-19) auf­zu­klä­ren und über die Mög­lich­keit einer Schutz­imp­fung zu infor­mie­ren. (§ 5 Abs. 2)

Die betrieb­li­chen Inter­es­sen­ver­tre­tun­gen sind wie­der­um auf­ge­for­dert, gemein­sam mit den Arbeitgeber*innen, die not­wen­di­gen Vor­ga­ben zum Schutz der Beschäf­tig­ten durch- und umzusetzen.

Keine Pflicht zur Offenbarung des Corona-Impfstatus

Wich­tig: In die­sem Zusam­men­hang wei­sen wir noch­mals dar­auf hin, dass Beschäf­tig­te nicht ver­pflich­tet sind, Arbeitgeber*innen gegen­über ihren Impf­sta­tus zu offen­ba­ren und Betriebsärzt*innen kei­ne Aus­kunft über den Impf­sta­tus an den Arbeit­ge­ber zu geben haben.

Bestehen­de Maß­nah­men zum Infek­ti­ons­schutz bei der Arbeit sind in der Coro­na-Arbeits­schutz­ver­ord­nung wei­ter­hin unver­zicht­bar.

Embed from Get­ty Images

Dies gilt für:

  • die Redu­zie­rung der gleich­zei­ti­gen Nut­zung von Räu­men durch meh­re­re Per­so­nen auf das betriebs­not­wen­di­ge Minimum.
  • die Umset­zung der AHA+L‑Regel.
  • die Ver­pflich­tung der Arbeitgeber*innen hin­sicht­lich zusätz­li­cher Maß­nah­men des betrieb­li­chen Infek­ti­ons­schut­zes unter Berück­sich­ti­gung der SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­re­gel und der bran­chen­be­zo­ge­nen Hand­lungs­hil­fen der Unfallversicherungsträger.
  • die Erstel­lung und Aktua­li­sie­rung betrieb­li­cher Hygie­ne­kon­zep­te auf Basis der Gefährdungsbeurteilung.
  • Pau­sen­zei­ten und Pau­sen­be­rei­che, in denen der Infek­ti­ons­schutz gewähr­leis­tet sein muss.
  • das Tra­gen von medi­zi­ni­schen Gesichts­mas­ken bzw. FFP2-Mas­ken, wenn der Schutz der Beschäf­tig­ten durch tech­nisch-orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men nicht mög­lich ist.
  • die Bereit­stel­lung der Mas­ken durch die Arbeitgeber*innen und die Ver­pflich­tung der Beschäf­tig­ten, die Mas­ken zu tragen.
  • die Ver­pflich­tung der Arbeitgeber*innen zum min­des­tens zwei­mal wöchent­li­chen Testangebot.

Die Coro­na-Arbeits­schutz­ver­ord­nung wird zum 10.9.2021 an die Dau­er der epi­de­mi­schen Lage ange­passt und somit bis ein­schließ­lich 25.11.2021 verlängert.

Down­load: sopo­ak­tu­ell – Coro­na-Arbeits­schutz­ver­ord­nung zum 10.9.2021 aktua­li­siert und verlängert

Informationen zur Corona-Impfung

Skep­sis über­win­den – durch kla­re und nach­voll­zieh­ba­re Informationen

Eini­ge Beschäf­tig­te haben Fra­gen und sind skep­tisch gegen­über der Impf­kam­pa­gne. Sie brau­chen kla­re Infor­ma­tio­nen und beleg­te Fak­ten, um sich aus frei­en Stü­ckeng zu ent­schei­den. Die­se sind unter ande­rem hier zu finden: