Corona-FAQ: Was Beschäftigte wissen müssen!

Letz­tes Update: 16.03.20

Wir befin­den uns durch das Coro­na-Virus in einer Aus­nah­me­si­tua­ti­on. Der Druck und die Ver­un­si­che­rung sind groß – auch für Beschäf­tig­te. Wir ver­su­chen Ant­wor­ten auf wich­ti­ge arbeits­recht­li­che Fra­gen zu geben.

Down­load: Coro­na­vi­rus Fly­er ver­di FB13 2020-03-10

Selbst­ver­ständ­lich stehen auch vie­le Arbeitgeber*innen vor unge­ahn­ten Her­aus­for­de­run­gen und reagie­ren nun – teils gezwun­ge­ner­ma­ßen, teils hektisch.

Das ändert nichts dar­an, dass ihr euch nicht ein­schüch­tern las­sen soll­tet. Ihr alle, die ihr einen gül­ti­gen Arbeits- oder Aus­bil­dungs­ver­trag habt: Unter­schreibt bit­te kei­ne Ände­rungs­ver­trä­ge oder sons­ti­gen Ver­ein­ba­run­gen. Dafür gibt es kei­nen Grund. Soll­ten euch der­ar­ti­ge Vor­schlä­ge unter­brei­tet wer­den, dann sprecht euren Betriebs- oder Per­so­nal­rat, oder eure Gewerk­schaft an.

Es geht dar­um, gemein­sam durch die­se Kri­se zu kom­men. Das schaf­fen wir und wir dür­fen nicht zulas­sen, dass sie auf eurem Rücken aus­ge­tra­gen wird.

Wir haben Infor­ma­tio­nen zu wich­ti­gen arbeits­recht­li­chen Fra­gen zusammengestellt. 

Das Robert-Koch-Insti­tut schätzt die Gefahr durch das Coro­na-Virus für die Gesundheit der Bevöl­ke­rung in Deutsch­land aktu­ell immer noch „als mäßig“ ein. Die­se Gefähr­dung vari­iert jedoch je nach Regi­on und in beson­ders betrof­fe­nen Gebie­ten ist die Gefähr­dung höher (Stand: 13. März 2020). Vie­le Arbeitnehmer*innen haben Fra­gen, und wir haben die wich­tigs­ten Ant­wor­ten zusammengestellt.

Die­se arbeits­recht­li­che Infor­ma­tio­nen mit Stand vom 10.03.2020 basiert auf den Hin­wei­sen von ver.di (https://www.verdi.de/themen/recht-datenschutz/++co++37f4d360-58b0-11ea-8408–525400b665de) und dem DGB (https://www.dgb.de/themen/++co++fdb5ec24-5946–11ea-8e68-52540088cada). Auf den ent­spre­chen­den Web­sei­ten fin­det ihr auch aktu­el­le und wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen zum Thema.


Darf ich zu Hause bleiben, weil ich befürchte, mich bei der Arbeit anzustecken?

Die Befürch­tung vor Anste­ckung allein reicht nicht aus, der Arbeit fern­blei­ben zu kön­nen. Beschäf­tig­te dür­fen der Arbeit nur fern­blei­ben, wenn sie tat­säch­lich arbeits­un­fä­hig sind, ansons­ten sind sie zur Arbeit ver­pflich­tet. Die rei­ne Angst davor, bei der Arbeit oder auf dem Weg dort­hin krank zu wer­den, führt also nicht dazu, dass man nicht zur Arbeit erschei­nen muss. Es gehört zum all­ge­mei­nen Lebens­ri­si­ko, sei es bei der Arbeit oder in der Frei­zeit, sich zu ver­let­zen oder sich mit einer Krank­heit anzu­ste­cken. Das gilt auch für Beschäf­tig­te mit einer Vor­er­kran­kung, die sie zwar nicht arbeits­un­fä­hig macht, aber mit der sie einem höhe­ren Risi­ko aus­ge­setzt sind, einen schwe­re­ren Krank­heits­ver­lauf durch eine Coro­na­vi­rus-Infek­ti­on zu entwickeln.

Ver­wei­gert ein*e Beschäftigte*r aus Angst vor einer Anste­ckung die Arbeit, obwohl kein Ver­dacht auf eine Infek­ti­on besteht, dür­fen Unter­neh­men abmah­nen und im Wie­der­ho­lungs­fall ver­hal­tens­be­dingt kündigen.

Darf mein Chef mich auf Dienstreise in ein Ansteckungsgebiet schicken?

Die Arbeits­pflicht erstreckt sich grund­sätz­lich auch auf Dienst­rei­sen. Auch hier reicht eine blo­ße Befürch­tung, man kön­ne sich mit einem Virus infi­zie­ren, nicht aus, um die Dienst­rei­se zu ver­wei­gern. Etwas Ande­res gilt, wenn eine offi­zi­el­le Rei­se­war­nung des Aus­wär­ti­gen Amtes vor­liegt. Rei­sen in sol­che Gebie­te oder Län­der muss der*die Arbeitnehmer*in nicht antre­ten, da eine ent­spre­chen­de Wei­sung unbil­lig wäre.

Muss mein Arbeitgeber Desinfektionsmittel und Ähnliches zur Verfügung stellen, um die Infektion am Arbeitsplatz zu verhindern?

Grund­sätz­lich hat der Arbeit­ge­ber dafür zu sor­gen, dass Ver­let­zungs- und Erkran­kungs­ri­si­ken im Betrieb so gering wie mög­lich sind. Er muss die erfor­der­li­chen Maß­nah­men ergrei­fen. Hier­zu kann auch das Bereit­stel­len von Des­in­fek­ti­ons­mit­tel gehö­ren. Was im Ein­zel­fall erfor­der­lich ist, hängt sehr davon ab, um was für ein Betrieb es sich han­delt und wel­che Infek­ti­ons­ri­si­ken bestehen. Bei Betrie­ben mit Kun­den­kon­takt ist das in höhe­rem Maße der Fall als in Betrie­ben ohne Kun­den­kon­takt. Ein noch ein­mal erhöh­tes Risi­ko besteht in Betrie­ben, in denen man mit Per­so­nen aus den Anste­ckungs­ge­bie­ten zu tun hat.

Es gel­ten in jedem Fall die all­ge­mei­nen Grund­sät­ze des Arbeits­schut­zes. Zudem hat der Arbeit­ge­ber eine Für­sor­ge­pflicht. Laut Para­graph 618 des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches (BGB) muss er alles dafür tun, damit Beschäf­tig­te ihre Arbeit gefahr­los erle­di­gen können.

Darf ich bei der Arbeit einen Mundschutz tragen?

Der Arbeit­ge­ber kann das Tra­gen eines Mund­schut­zes nicht ver­wei­gern, wenn der Arbeits­platz mit einem höhe­ren Risi­ko ver­bun­den ist, sich mit dem Coro­na­vi­rus anzu­ste­cken. In den Pfle­ge­be­ru­fen gehört er ohne­hin zur Grund­aus­stat­tung der Beschäf­tig­ten. Aber auch anders­wo haben Beschäf­tig­te erhöh­ten Kon­takt mit ande­ren Men­schen, wie etwa an Flug­hä­fen. Die Bun­des­po­li­zei hat es dem Sicher­heits­per­so­nal (§ 5 Luft­SiG) inzwi­schen frei­ge­stellt, einen Mund­schutz zu tra­gen. Das Sicher­heits­per­so­nal an Flug­hä­fen ist durch stän­di­gen inten­si­ven Kon­takt mit Rei­sen­den beson­de­ren Anste­ckungs­ri­si­ken ausgesetzt.

Darf ich mich weigern, angeordnete Schutzmaßnahmen zu befolgen?

Der Arbeit­ge­ber hat ein Direk­ti­ons­recht, auch Wei­sungs­recht genannt. Um eine Aus­brei­tung des Coro­na­vi­rus zu ver­hin­dern, darf er sei­ne Beschäf­tig­ten dazu ver­pflich­ten, einen Mund­schutz zu tra­gen und sich regel­mä­ßig die Hän­de zu waschen oder zu des­in­fi­zie­ren. Die­se Anwei­sun­gen sind in einer Situa­ti­on wie der der­zei­ti­gen durch das Direk­ti­ons­recht gedeckt. Bei sol­chen Maß­nah­men ist in Betrie­ben mit Betriebs­rat aller­dings immer auch das Mit­be­stim­mungs­recht zu berücksichtigen.

Darf mein Arbeitgeber bei einem Verdacht auf eine Corona-Infektion eine ärztliche Untersuchung verlangen?

Das Direk­ti­ons­recht hat sei­ne Gren­zen: Der Arbeit­ge­ber darf nicht grund­sätz­lich in das grund­recht­lich geschütz­te Per­sön­lich­keits­recht oder in das Recht auf kör­per­li­che Unver­sehrt­heit der Beschäf­tig­ten ein­grei­fen. Einer Anord­nung, sich ärzt­lich unter­su­chen zu las­sen, muss daher kein*e Beschäftigte*r nach­kom­men. Der Arbeit­ge­ber kann im Fal­le des Coro­na­vi­rus’ sei­ne Beschäf­tig­ten auch nicht ver­pflich­ten, sich imp­fen zu las­sen, sobald ein Impf­stoff erhält­lich sein soll­te. Dies steht ihm auch mit der Grip­pe­schutz-Imp­fung nicht zu.

Darf der Arbeitgeber mich nach Hause schicken?

So, wie der*die Arbeitnehmer*in grund­sätz­lich zur Arbeit ver­pflich­tet ist, muss der Arbeit­ge­ber sei­ne Beschäf­tig­ten grund­sätz­lich beschäf­ti­gen. Solan­ge er*sie arbeits­fä­hig ist, muss und darf er*sie im Betrieb tätig sein. Der Arbeit­ge­ber darf sei­ne Beschäf­tig­ten erst nach Hau­se schi­cken, wenn er der Mei­nung ist, dass sie nicht arbeits­fä­hig sind.

Auch eine Zwangs­be­ur­lau­bung unter Fort­zah­lung der Ver­gü­tung kommt nicht so ein­fach in Fra­ge, Urlaub und Über­stun­den­ab­bau sind nur mög­lich, wenn der*die Beschäf­tig­te dies bean­tragt – sofern kei­ne anders­lau­ten­de Betriebs­ver­ein­ba­rung besteht. Falls im Betrieb eine Rege­lung zum Home-Office besteht, kann der Arbeit­ge­ber im Rah­men der bestehen­den Rege­lun­gen sei­ne Beschäf­tig­ten auch von Zuhau­se aus arbei­ten las­sen. Hier sind die Rege­lun­gen des Ein­zel­fal­les zu beachten.

Ent­schließt sich der Arbeit­ge­ber aus frei­en Stü­cken, den Betrieb vor­über­ge­hend zu schlie­ßen, kann er dies natür­lich tun. Er muss dann das Ent­gelt wei­ter­zah­len und darf nicht ohne wei­te­res auf die Über­stun­den­kon­ten zurück­grei­fen. Hier­bei sind jedoch im Ein­zel­fall die Rege­lun­gen einer Betriebs­ver­ein­ba­rung zu beachten.

Kann ich selbst zu Hause bleiben, wenn ich keine Betreuungsmöglichkeit für meine Kinder habe?

Wenn die Behör­den Kin­der­ta­ges­stät­ten auf­grund der Virus­ge­fahr schlie­ßen, ist dies für arbei­ten­de Eltern ein gro­ßes Pro­blem, weil ihre Kin­der dann unter Umstän­den unbe­auf­sich­tigt sind. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sie ihrer­seits der Arbeit fern­blei­ben können.

Eine Kita-Schlie­ßung betrifft nicht nur Ein­zel­ne, son­dern eine Viel­zahl von Men­schen. Natür­lich kön­nen Beschäf­tig­te ver­su­chen, kurz­fris­tig Urlaub zu neh­men oder Über­stun­den abzu­bau­en. Eine kurz­fris­tig anfal­len­de Kin­der­be­treu­ung ist auf jeden Fall ein Grund, sodass der Arbeit­ge­ber den Urlaub nicht ohne wei­te­res ableh­nen kann. Dem kann aber der Urlaubs­wunsch ande­rer Beschäf­tig­ter ent­ge­gen­ste­hen, deren Kin­der eben­falls ohne Betreu­ung sind.

Beschäf­tig­ten mit Kin­dern, die auf­grund einer Epi­de­mie kei­ne Betreu­ung haben, bleibt letzt­lich lei­der nur, die Situa­ti­on offen mit dem Arbeit­ge­ber anzu­spre­chen und gemein­sam nach einer Lösung, bei­spiels­wei­se Arbeit von zu Hau­se, zu suchen. Es ist jedoch in ers­ter Linie Sache der Eltern, für eine Betreu­ung zu sorgen.

Erkrankt das Kind, gel­ten die all­ge­mei­nen Regeln: Arbeitnehmer*innen haben dann das Recht, ent­spre­chend der ein­schlä­gi­gen sozi­al­recht­li­chen Rege­lun­gen eine Frei­stel­lung auf­grund der Erkran­kung des Kin­des in Anspruch zu neh­men (bis zu zehn Tage pro Kind und Eltern­teil, bei Allein­er­zie­hen­den bis zu 20 Tage).

Ist das Kind dage­gen gesund, die Kita aber zum Bei­spiel wegen Coro­na-Gefahr geschlos­sen und die Beschäf­tig­ten haben kei­ne Mög­lich­keit, das Kind ander­wei­tig unter­zu­brin­gen, liegt auf­grund in die­sem Fall – jeden­falls bei klei­ne­ren Kin­dern – bestehen­der elter­li­cher Sor­ge­pflich­ten (§ 1626 Abs. 1 BGB) eine unver­schul­de­te per­sön­li­che Ver­hin­de­rung im Sin­ne von § 616 BGB vor. Dies löst dann für einen kur­zen Zeit­raum von weni­gen Tagen einen Anspruch des*der Arbeitnehmer*in auf bezahl­te Frei­stel­lung aus. Aller­dings ist zu prü­fen, ob § 616 BGB durch Tarif- oder Arbeits­ver­trag aus­ge­schlos­sen wurde.

Darf mein Arbeitgeber mich fragen, woran ich erkrankt bin?

Der Arbeit­ge­ber hat kein Recht dar­auf zu erfah­ren, wor­an ein*e Arbeitnehmer*in erkrankt ist. Eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung attes­tiert nur, dass die*der Beschäf­tig­te ihre*seine Tätig­keit nicht aus­üben kann und

wie lan­ge dies vor­aus­sicht­lich dau­ern wird. Nur das ist für den Arbeit­ge­ber maß­geb­lich. Mehr muss er nicht wis­sen, des­we­gen darf er auch nicht mehr wis­sen. Da es sich bei dem Coro­na­vi­rus aller­dings um eine hoch­an­ste­cken­de Krank­heit han­delt, lässt sich aus der all­ge­mei­nen arbeits­recht­li­chen Treue­pflicht her­lei­ten, dass Beschäf­tig­te aus­nahms­wei­se die Art ihrer Erkran­kung mit­tei­len soll­ten oder sogar müs­sen. Nur so kann der Arbeit­ge­ber ent­spre­chen­de Schutz­maß­nah­men gegen die Ver­brei­tung des Virus im Betrieb ergrei­fen. Unter­neh­men kön­nen eine der­ar­ti­ge Mel­de­pflicht übri­gens auch als geson­der­te Betriebs­ver­ein­ba­rung zu Infek­ti­ons­krank­hei­ten regeln.

Dar­über hin­aus unter­liegt der neue Coro­na-Virus nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz der behörd­li­chen Mel­de­pflicht. Das bedeu­tet, dass bei einer Dia­gno­se eines die­ser Erre­ger, der*die Arzt*Ärztin unver­züg­lich unter Anga­be von per­sön­li­chen Daten der*des Erkrank­ten dies dem zustän­di­gen Gesund­heits­amt mit­tei­len muss. Die­ses ver­fügt über weit­rei­chen­de Kom­pe­ten­zen, die Maß­nah­men zur Bekämp­fung der Erkran­kung – dar­un­ter auch im Betrieb des Arbeit­ge­bers – ein­zu­lei­ten. Nach der kürz­lich ver­ab­schie­de­ten Coro­na-Mel­de­ver­ord­nung müs­sen Ärzte*innen nicht nur die tat­säch­li­chen Erkran­kungs­fäl­le von Coro­na, son­dern auch Ver­dachts­fäl­le den zustän­di­gen Behör­den melden.

Was ist, wenn die zuständige Behörde den Betrieb dichtmacht?

Eine sol­che Maß­nah­me, wie sie in Ita­li­en bereits vor­ge­kom­men ist, ist grund­sätz­lich auch in Deutsch­land mög­lich. Das Arbeits­mi­nis­te­ri­um geht davon aus, dass es sich um einen Fall des Betriebs­ri­si­kos han­delt. Beschäf­tig­te behal­ten auch in die­sem Fall ihren Ent­gelt­an­spruch, auch wenn sie nicht arbei­ten kön­nen. Dies bestä­tig­te ein Spre­cher des Bun­des­ar­beits­mi­nis­te­ri­ums auf Anfra­ge des Redak­ti­ons­netz­werks Deutschland.

Wie sieht es mit meinem Lohnanspruch aus, wenn ich selbst in Quarantäne bin?

Nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz kann die zustän­di­ge Behör­de ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot erlas­sen, wenn bei einer*m Beschäf­tig­ten der Ver­dacht besteht, dass er*sie eine anste­cken­de Krank­heit hat oder er*sie einen Krank­heits­er­re­ger in sich trägt. Die­ses Beschäf­ti­gungs­ver­bot führt dazu, dass Beschäf­tig­te nicht mehr arbei­ten dür­fen und damit auch ihren Lohn­an­spruch ver­lie­ren. Im Gegen­zug sieht das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz aber eine Ent­schä­di­gung vor. Die­se besteht in Höhe des Ver­dienst­aus­falls für die Dau­er von sechs Wochen, anschlie­ßend in Höhe des Krankengeldes.