Muss ich mich ausstempeln?
Oft behaupten Arbeitgeber, streikende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seien vor Beteiligung an einem gewerkschaftlichen Streik verpflichtet, sich beim Vorgesetzten abzumelden, durch Eintragung in eine Liste ihre Streikbeteiligung bzw. Streikbereitschaft anzukündigen oder elektronische Zeiterfassungsgeräte zu bedienen (»Ausstempeln«).
Hierzu sind streikende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht verpflichtet!
Wenn ver.di zum Streik aufgerufen hat und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich dem Streikaufruf anschließen, ist automatisch die Arbeitspflicht für die Dauer des Streiks aufgehoben. Soweit in einem bestreikten Betrieb rechtswirksame Regelungen über Verhaltens- und Abmeldepflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Verlassen des Arbeitsplatzes oder des Betriebes bestehen, gelten diese nicht für Streiks!
Muss ich mich beim Vorgesetzten abmelden oder in Streiklisten des Arbeitgebers eintragen?
Derartige Verpflichtungen bestehen rechtlich nicht. Eine Abmeldepflicht beim Arbeitgeber wäre auch mit der wirksamen Ausübung des Streikrechts nicht vereinbar, da der Entschluss der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Streikteilnahme durch zusätzlichen psychologischen Druck erschwert würde.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, ihre Streikbeteiligung vor Streikbeginn anzukündigen; sie können ihre Absicht bezüglich der Beteiligung an einem bevorstehenden Streik dem Arbeitgeber gegenüber verschweigen. (Bundesarbeitsgericht 12.11.1996 – 1 AZR 364⁄96).
Download: „ Streik und Zeiterfassung“