Ein- und Ausstempeln im Streik?

Muss ich mich ausstempeln?

Oft behaup­ten Arbeit­ge­ber, strei­ken­de Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer sei­en vor Betei­li­gung an einem gewerk­schaft­li­chen Streik ver­pflich­tet, sich beim Vor­ge­setz­ten abzu­mel­den, durch Ein­tra­gung in eine Lis­te ihre Streik­be­tei­li­gung bzw. Streik­be­reit­schaft anzu­kün­di­gen oder elek­tro­ni­sche Zeit­er­fas­sungs­ge­rä­te zu bedie­nen (»Aus­stem­peln«).

Hier­zu sind strei­ken­de Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer nicht verpflichtet!

Wenn ver.di zum Streik auf­ge­ru­fen hat und die Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer sich dem Streik­auf­ruf anschlie­ßen, ist auto­ma­tisch die Arbeits­pflicht für die Dau­er des Streiks auf­ge­ho­ben. Soweit in einem bestreik­ten Betrieb rechts­wirk­sa­me Rege­lun­gen über Ver­hal­tens- und Abmel­de­pflich­ten der Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer beim Ver­las­sen des Arbeits­plat­zes oder des Betrie­bes bestehen, gel­ten die­se nicht für Streiks!

Muss ich mich beim Vor­ge­setz­ten abmel­den oder in Streik­lis­ten des Arbeit­ge­bers eintragen?

Der­ar­ti­ge Ver­pflich­tun­gen bestehen recht­lich nicht. Eine Abmel­de­pflicht beim Arbeit­ge­ber wäre auch mit der wirk­sa­men Aus­übung des Streik­rechts nicht ver­ein­bar, da der Ent­schluss der Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer zur Streik­teil­nah­me durch zusätz­li­chen psy­cho­lo­gi­schen Druck erschwert würde.

Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer sind nicht ver­pflich­tet, ihre Streik­be­tei­li­gung vor Streik­be­ginn anzu­kün­di­gen; sie kön­nen ihre Absicht bezüg­lich der Betei­li­gung an einem bevor­ste­hen­den Streik dem Arbeit­ge­ber gegen­über ver­schwei­gen. (Bun­des­ar­beits­ge­richt 12.11.1996 – 1 AZR 36496).

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