Entgeltfortzahlung an Feiertagen? Gibt’s auch in der Sicherheitsbranche!

Gesetzesübersicht EntFGArbeit an Sonn- und Fei­er­ta­gen, teil­wei­se über 200 Stun­den im Monat arbei­ten, all das ist typisch für die Sicher­heits­bran­che. Doch es gibt sie auch bei uns: Jobs an denen nur von Mon­tag bis Frei­tag gear­bei­tet wird, und an Wochen­fei­er­ta­gen nicht. Typi­sche Bei­spie­le: Emp­fangs­diens­te, Hilfs­po­li­zei­diens­te usw.

Wann besteht ein Anspruch auf Feiertagsentgelt?

Vie­le Arbeit­ge­ber zah­len in sol­chen Fäl­len trotz­dem nicht die gesetz­li­che Ent­gelt­fort­zah­lung an Fei­er­ta­gen. Dabei haben Sicher­heits­mit­ar­bei­ter, bei denen die Arbeit an Fei­er­ta­gen wegen des Fei­er­tags aus­fällt dar­auf genau­so einen Anspruch wie alle ande­ren Arbeit­neh­mer auch. Die­ser Anspruch besteht unab­hän­gig davon, wie lan­ge das Arbeits­ver­hält­nis schon besteht und wie hoch der Umfang der zu leis­ten­den Arbeits­zeit ist (also auch bei Teilzeitjobs).

Was passiert, wenn an Feiertagen die Arbeit aus anderen Gründen ausfällt?

Der Anspruch auf Fei­er­tags­ent­gelt besteht nur dann, wenn der Fei­er­tag selbst die wesent­li­che Ursa­che für den Arbeits­aus­fall ist. Wenn also die Arbeit aus ande­ren Grün­den aus­fällt, besteht die­ser Anspruch nicht. Ande­re Grün­de kön­nen z. B. sein:  wit­te­rungs­be­ding­te Grün­de, Schicht­sys­te­me (in denen der freie Tag zufäl­lig auf einen Fei­er­tag fällt). Das heißt, wenn ein Arbeit­neh­mer im Schicht­dienst mit unter­schied­li­chen Arbeits- und Frei­schich­ten arbei­tet und die Frei­schicht dann auf einen Fei­er­tag fällt, dann hat die­ser Arbeit­neh­mer kei­nen Anspruch auf Fei­er­tags­ver­gü­tung. Die Arbeits­pflicht fällt dann näm­lich nicht wegen des Fei­er­tags, son­dern wegen der Frei­schicht aus, und die­se ist bei der Ver­gü­tung bereits berück­sich­tigt. Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­rich­tes, führt ein aus ande­ren Grün­den arbeits­frei­er Tag, der auf einen Fei­er­tag fällt, nicht dazu, dass ein „Ersatz­fei­er­tag“ mit Bezah­lung gewährt wer­den muss. Da der Arbeit­ge­ber durch das Fei­er­tags­ent­gelt nur den Aus­gleich für den Fei­er­tag erhal­ten und durch den Fei­er­tag weder geschä­digt noch berei­chert wer­den soll, bekommt ein Arbeit­neh­mer auch nicht zusätz­lich Fei­er­tags­geld, wenn er fes­te Bezü­ge ohne Rück­sicht auf die Zahl der Arbeits­stun­den erhält, da er dann infol­ge des Fei­er­tags kei­nen Ver­dienst­aus­fall hat.

Es kommt also dar­auf an, dass die Arbeit wegen des Fei­er­tags aus­ge­fal­len ist, und nicht aus ande­ren Gründen!

Wird schon keiner merken?

Oft las­sen die Arbeit­ge­ber in der Sicher­heits­bran­che die­se Ent­gelt­fort­zah­lung unter den Tisch fal­len, in der Hoff­nung, dass die Arbeit­neh­mer die Füße still hal­ten. Wenn es dann aber doch mal auf­fällt, bricht häu­fig hek­ti­sche Betrieb­sam­keit aus. Es wer­den Hor­ror­sze­na­ri­en auf­ge­baut: „Das war nicht mit in der Kal­ku­la­ti­on!“; „Da könn­te ja jeder kom­men!“; „Das zahlt der Kun­de nicht!“

Alles gut und schön, aber nicht unser Pro­blem. Wenn die Arbeit­ge­ber gesetz­li­che Rege­lun­gen in ihrer Kal­ku­la­ti­on nicht beach­ten, darf das nicht zu Las­ten der Beschäf­tig­ten gehen! ver.di hat gera­de in den ver­gan­ge­nen Mona­ten für meh­re­re Mit­glie­der die Ent­gelt­fort­zah­lung mit Hil­fe unse­res Rechts­schut­zes durchgesetzt.

Und wenn ich an Feiertagen arbeite?

Dann gibt’s Zuschlä­ge. Zumin­dest für ver.di-Mit­glie­der bei den tarif­ge­bun­de­nen Unter­neh­men (BDSW-Mit­glie­der). Bei allen ande­ren nur dann, wenn die Anwen­dung des Tarif­ver­tra­ges im Arbeits­ver­trag ver­ein­bart ist.

Im hes­si­schen Man­tel­ta­rif­ver­trag sind 100% Zuschlag für Arbeit an gesetz­li­chen Fei­er­ta­gen vereinbart!

Was tun?

Wenn ihr die Ver­mu­tung habt, dass auch bei Euch die Ent­gelt­fort­zah­lung umgan­gen wird, mel­det euch bei eurem Betriebs­rat oder bei eurer Gewerk­schaft. Wir bera­ten Euch und for­dern für unse­re Mit­glie­der den ihnen zuste­hen­den Lohn ein.