Arbeit an Sonn- und Feiertagen, teilweise über 200 Stunden im Monat arbeiten, all das ist typisch für die Sicherheitsbranche. Doch es gibt sie auch bei uns: Jobs an denen nur von Montag bis Freitag gearbeitet wird, und an Wochenfeiertagen nicht. Typische Beispiele: Empfangsdienste, Hilfspolizeidienste usw.
Wann besteht ein Anspruch auf Feiertagsentgelt?
Viele Arbeitgeber zahlen in solchen Fällen trotzdem nicht die gesetzliche Entgeltfortzahlung an Feiertagen. Dabei haben Sicherheitsmitarbeiter, bei denen die Arbeit an Feiertagen wegen des Feiertags ausfällt darauf genauso einen Anspruch wie alle anderen Arbeitnehmer auch. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis schon besteht und wie hoch der Umfang der zu leistenden Arbeitszeit ist (also auch bei Teilzeitjobs).
Was passiert, wenn an Feiertagen die Arbeit aus anderen Gründen ausfällt?
Der Anspruch auf Feiertagsentgelt besteht nur dann, wenn der Feiertag selbst die wesentliche Ursache für den Arbeitsausfall ist. Wenn also die Arbeit aus anderen Gründen ausfällt, besteht dieser Anspruch nicht. Andere Gründe können z. B. sein: witterungsbedingte Gründe, Schichtsysteme (in denen der freie Tag zufällig auf einen Feiertag fällt). Das heißt, wenn ein Arbeitnehmer im Schichtdienst mit unterschiedlichen Arbeits- und Freischichten arbeitet und die Freischicht dann auf einen Feiertag fällt, dann hat dieser Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Feiertagsvergütung. Die Arbeitspflicht fällt dann nämlich nicht wegen des Feiertags, sondern wegen der Freischicht aus, und diese ist bei der Vergütung bereits berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, führt ein aus anderen Gründen arbeitsfreier Tag, der auf einen Feiertag fällt, nicht dazu, dass ein „Ersatzfeiertag“ mit Bezahlung gewährt werden muss. Da der Arbeitgeber durch das Feiertagsentgelt nur den Ausgleich für den Feiertag erhalten und durch den Feiertag weder geschädigt noch bereichert werden soll, bekommt ein Arbeitnehmer auch nicht zusätzlich Feiertagsgeld, wenn er feste Bezüge ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitsstunden erhält, da er dann infolge des Feiertags keinen Verdienstausfall hat.
Es kommt also darauf an, dass die Arbeit wegen des Feiertags ausgefallen ist, und nicht aus anderen Gründen!
Wird schon keiner merken?
Oft lassen die Arbeitgeber in der Sicherheitsbranche diese Entgeltfortzahlung unter den Tisch fallen, in der Hoffnung, dass die Arbeitnehmer die Füße still halten. Wenn es dann aber doch mal auffällt, bricht häufig hektische Betriebsamkeit aus. Es werden Horrorszenarien aufgebaut: „Das war nicht mit in der Kalkulation!“; „Da könnte ja jeder kommen!“; „Das zahlt der Kunde nicht!“
Alles gut und schön, aber nicht unser Problem. Wenn die Arbeitgeber gesetzliche Regelungen in ihrer Kalkulation nicht beachten, darf das nicht zu Lasten der Beschäftigten gehen! ver.di hat gerade in den vergangenen Monaten für mehrere Mitglieder die Entgeltfortzahlung mit Hilfe unseres Rechtsschutzes durchgesetzt.
Und wenn ich an Feiertagen arbeite?
Dann gibt’s Zuschläge. Zumindest für ver.di-Mitglieder bei den tarifgebundenen Unternehmen (BDSW-Mitglieder). Bei allen anderen nur dann, wenn die Anwendung des Tarifvertrages im Arbeitsvertrag vereinbart ist.
Im hessischen Manteltarifvertrag sind 100% Zuschlag für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen vereinbart!
Was tun?
Wenn ihr die Vermutung habt, dass auch bei Euch die Entgeltfortzahlung umgangen wird, meldet euch bei eurem Betriebsrat oder bei eurer Gewerkschaft. Wir beraten Euch und fordern für unsere Mitglieder den ihnen zustehenden Lohn ein.