Wie berichtet hat der BDSW einen neuen Bundesrahmenmanteltarifvertrag mit der „Gewerkschaft“ GÖD abgschlossen. Erst gestern warnten wir, dass offenbar erste BDSW-Unternehmen ihren Beschäftigten die Anerkennung dieses Tarifvertrages per Arbeitsvertragsänderung aufnötigen wollen. Seit dem häufen sich bei uns die Anfragen von Mitgliedern die beim „Bewachungsinstitut Eufinger“ beschäftigt sind.
In einem Anschreiben werden die Kollegen aufgefordert eine Vertragsanpassung zu unterschreiben und bis zum 25.09.2018 zurückzusenden. Darin soll „der Mantelrahmentarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland vom 23.08.2018“ als für das Arbeitsverhältnis gültig anerkannt werden. Dass es sich um einen GÖD-Tarifvertrag handelt, und nicht um einen von der zuständigen Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifvertrag wird an keiner Stelle erwähnt.
Wir warnen erneut ausdrücklich davor, dieser Vertragsanpassung zuzustimmen!
Der bisherige Bundesmantelrahmentarifvertrag von 2012 ist ab dem 01.10.2012 in der Nachwirkung. Das bedeutet, dass er, sofern seine Anerkennung im Arbeitsvertrag vereinbart ist, weitergilt, bis eine neue Abmachung getroffen wird. Und für ver.di-Mitglieder in BDSW-Unternehmen (wie Eufinger) gilt er auch dann nach dem 01.10.2018 weiter, selbst wenn das nicht extra im Arbeitsvertrag steht. Einfach weil das in Deutschland gesetzlich so geregelt ist (§ 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz).
Wie reagieren?
Ihr könnt ganz einfach gar nicht reagieren. Euer alter Arbeitsvertrag gilt weiterhin und kann unter unveränderten Bedingungen fortgesetzt werden. Dazu bedarf es keiner Vertragsanpassung. Alternativ könnt ihr Eurem Arbeitgeber mitteilen, dass ihr die Vertragsanpassung nicht für notwendig haltet. Wir haben Euch dazu ein Musterschreiben vorbereitet:
Nachwirkung von Tarifverträgen? Was ist das?
Wenn ein Tarifvertrag gekündigt wurde oder abgelaufen ist, gelten seine Regelungen so lange weiter, bis sie durch eine neue Abmachung ersetzt werden.
Eine solche „Abmachung“ kann sein: ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Einzelarbeitsvertrag.
Das ist in § 4 Abs.5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) festgelegt. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass das Ende eines Tarifvertrags nicht zu ungeregelten Arbeitsbedingungen führt. Die Nachwirkung überbrückt die tariflose Zeit bis zu einem Neuabschluss. Beschäftigte fallen also nicht in ein Loch, wenn die Gewerkschaft etwa den Lohntarifvertrag kündigt, um höhere Löhne durchzusetzen und dafür notfalls auch zu Arbeitskampfmaßnahmen aufrufen muss. Die Nachwirkung muss nicht ausdrücklich im Tarifvertrag vereinbart werden. Sie gilt kraft Gesetz.
Zum Nachlesen
- Däubler, Tarifvertragsrecht, Rn. 1449 ff.
- Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz, § 4 Rn. 292 ff.
- Ohl u.a., Handbuch Manteltarifvertrag, Seite 41 f.
- WSI, Tarifhandbuch 2003, Seite 278 f.
Quelle: IG Metall Tariflexikon