Jetzt geht’s los: Eufinger fordert GÖD-Anerkennung

Wie berich­tet hat der BDSW einen neu­en Bun­des­rah­men­man­tel­ta­rif­ver­trag mit der „Gewerk­schaft“ GÖD abg­schlos­sen. Erst ges­tern warn­ten wir, dass offen­bar ers­te BDSW-Unter­neh­men ihren Beschäf­tig­ten die Aner­ken­nung die­ses Tarif­ver­tra­ges per Arbeits­ver­trags­än­de­rung auf­nö­ti­gen wol­len. Seit dem häu­fen sich bei uns die Anfra­gen von Mit­glie­dern die beim „Bewa­chungs­in­sti­tut Eufin­ger“ beschäf­tigt sind. 

In einem Anschrei­ben wer­den die Kol­le­gen auf­ge­for­dert eine Ver­trags­an­pas­sung zu unter­schrei­ben und bis zum 25.09.2018 zurück­zu­sen­den. Dar­in soll „der Man­tel­rah­men­ta­rif­ver­trag für Sicher­heits­dienst­leis­tun­gen in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land vom 23.08.2018“ als für das Arbeits­ver­hält­nis gül­tig aner­kannt wer­den. Dass es sich um einen GÖD-Tarif­ver­trag han­delt, und nicht um einen von der zustän­di­gen Gewerk­schaft ver.di abge­schlos­se­nen Tarif­ver­trag wird an kei­ner Stel­le erwähnt.

Wir war­nen erneut aus­drück­lich davor, die­ser Ver­trags­an­pas­sung zuzustimmen!

Der bis­he­ri­ge Bun­des­man­tel­rah­men­ta­rif­ver­trag von 2012 ist ab dem 01.10.2012 in der Nach­wir­kung. Das bedeu­tet, dass er, sofern sei­ne Aner­ken­nung im Arbeits­ver­trag ver­ein­bart ist, wei­ter­gilt, bis eine neue Abma­chung getrof­fen wird. Und für ver.di-Mitglieder in BDSW-Unter­neh­men (wie Eufin­ger) gilt er auch dann nach dem 01.10.2018 wei­ter, selbst wenn das nicht extra im Arbeits­ver­trag steht. Ein­fach weil das in Deutsch­land gesetz­lich so gere­gelt ist (§ 4 Abs. 5 Tarif­ver­trags­ge­setz).

Wie reagieren?

Ihr könnt ganz ein­fach gar nicht reagie­ren. Euer alter Arbeits­ver­trag gilt wei­ter­hin und kann unter unver­än­der­ten Bedin­gun­gen fort­ge­setzt wer­den. Dazu bedarf es kei­ner Ver­trags­an­pas­sung. Alter­na­tiv könnt ihr Eurem Arbeit­ge­ber mit­tei­len, dass ihr die Ver­trags­an­pas­sung nicht für not­wen­dig hal­tet. Wir haben Euch dazu ein Mus­ter­schrei­ben vorbereitet:

Antwort an Bewachungsinstitut Eufinger

Nachwirkung von Tarifverträgen? Was ist das?

Wenn ein Tarif­ver­trag gekün­digt wur­de oder abge­lau­fen ist, gel­ten sei­ne Rege­lun­gen so lan­ge wei­ter, bis sie durch eine neue Abma­chung ersetzt wer­den.

Eine sol­che „Abma­chung“ kann sein: ein Tarif­ver­trag, eine Betriebs­ver­ein­ba­rung oder der Ein­zel­ar­beits­ver­trag.

Das ist in § 4 Abs.5 des Tarif­ver­trags­ge­set­zes (TVG) fest­ge­legt. Mit die­ser Bestim­mung woll­te der Gesetz­ge­ber sicher­stel­len, dass das Ende eines Tarif­ver­trags nicht zu unge­re­gel­ten Arbeits­be­din­gun­gen führt. Die Nach­wir­kung über­brückt die tarif­lo­se Zeit bis zu einem Neu­ab­schluss. Beschäf­tig­te fal­len also nicht in ein Loch, wenn die Gewerk­schaft etwa den Lohn­ta­rif­ver­trag kün­digt, um höhe­re Löh­ne durch­zu­set­zen und dafür not­falls auch zu Arbeits­kampf­maß­nah­men auf­ru­fen muss. Die Nach­wir­kung muss nicht aus­drück­lich im Tarif­ver­trag ver­ein­bart wer­den. Sie gilt kraft Gesetz.

Zum Nachlesen

- Däub­ler, Tarif­ver­trags­recht, Rn. 1449 ff.

- Kempen/​Zachert, Tarif­ver­trags­ge­setz, § 4 Rn. 292 ff.

- Ohl u.a., Hand­buch Man­tel­ta­rif­ver­trag, Sei­te 41 f.

- WSI, Tarif­hand­buch 2003, Sei­te 278 f.

Quel­le: IG Metall Tariflexikon