Was lange währt… Die Allgemeinverbindlicherklärung des hessischen Entgelttarifvertrages für das Sicherheitsgewerbe tritt in Kraft!
Nach der Zustimmung des Tarifausschusses und der zwischenzeitlichen Unterzeichnung durch den Minister für Soziales und Integration des Landes Hessen, wurde die Allgemeinverbindlicherklärung nun im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit gilt der Entgelttarifvertrag – leider nicht komplett, die oberen Lohngruppen fehlen – auch für diejenigen Arbeitnehmer*innen, die bei Firmen arbeiten, die nicht im BDSW organisiert sind.
Die Allgemeinverbindlichkeit wurde übrigens wieder rückwirkend zum 01.01.2019 erteilt!
Was bedeutet das für uns?
Konkret sind alle Arbeitgeber, die nicht nach dem hessischen Tarifvertrag entlohnen seit dem 18.07.2019 (Datum der Veröffentlichung) verpflichtet, ihren Arbeitnehmer*innen zu wenig gezahlten Löhne nachzuzahlen. Wenn ihr also bisher beispielsweise nur den Mindestlohn erhalten habt, habt ihr jetzt rückwirkend zum 01.01. Anspruch auf Tariflohn. Das sind mindestens 10,20 €, für viele Tätigkeiten auch mehr.
Die wenigsten nicht-tarifgebundenen Arbeitgeber werden diese Differenz freiwillig zahlen. Ihr solltet Eure Chefs daher anschreiben, und fordern was Euch zusteht. Nur so könnt ihr Eure Ansprüche jetzt sichern und auch gerichtlich durchsetzen, wenn nötig. Fordert dabei die genaue Summe, die Euch noch fehlt und setzt eine Frist zur Zahlung. Wenn ihr dabei Unterstützung braucht, findet ihr Eure Ansprechpartner auf der Kontakt-Seite.
Den Text der Allgemeinverbindlicherklärung findet ihr hier: AVE Bew. Hessen BAnz AT 18.07.2019 B12