Bundesarbeitsminister erlässt wieder zwingende Arbeitsbedingungen für Sicherheitsbeschäftigte an Flughäfen. Entgelttarifvertrag gilt nun auch für nicht-tarifgebundene Arbeitgeber. Tarifvertrag gilt für alle in der Luftsicherheit!
Bereits seit Anfang 2022 gilt der Entgelttarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen. Bisher jedoch nur für ver.di-Mitglieder. Und das auch nur in Firmen, die auch Mitglied des Arbeitgeberverbandes BDLS sind, oder Aufträge im Bereich § 5 LuftSiG haben. Alle anderen gingen bei den Erhöhungen leer aus, mussten sich mit Bezahlung unter Tarif zufrieden geben, oder arbeiteten sogar zum Mindestlohn.
Diese Zeiten sind nun für die meisten Luftsicherheitskräfte vorbei. Der Bundesarbeitsminister hat auf Antrag von ver.di und BDLS erneut große Teile des Entgelttarifvertrages als zwingende Arbeitsbedingungen nach dem Entsendegesetz verordnet. Was sich sehr sperrig anhört, hat eigentlich recht einfache Auswirkungen.
Hinter diesem Wortungetüm verbirgt sich die Tatsache, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 12. Dezember 2022 eine Rechtsverordnung gemäß § 7 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) erlassen und im Bundesanzeiger (BAnz AT 21.12.2022 V 1) veröffentlicht hat. Danach ist der ver.di-Entgelttarifvertrag in Teilen zur Lohnuntergrenze der Luftsicherheit („Branchenmindestlohn“) geworden“.
Drei der insgesamt fünf tarifierten Entgeltgruppen des ver.di-Entgelttarifvertrages für Sicherheitsdienstleistung an Verkehrsflughäfen wurden in die Verordnung aufgenommen. Die EG I (5er) und EG V (Einfache Servicetätigkeiten) fehlen leider. Dies war im Ministerium nicht durchsetzbar, wie schon in der Vergangenheit.
Für alle Beschäftigten die nach § 8, § 9, § 9a LuftSiG oder im Bereich der Qualifizierten Services und Fluggastdienste eingesetzt werden, muss ab 1. Januar 2022 Tarif gezahlt werden. Für Hessen bedeutet das:
Stundenentgelte ab dem 1. Januar 2023
- EG II = 18,89 € / Std.
(Sicherheitsdienstleistungen gemäß §§ 8, 9 LuftSiG für Mitarbeiter mit entsprechender behördlicher Prüfung zur Luftsicherheitskontrollkraft gemäß EU-VO 2015⁄1998 (Ziffern 11.2.3.1.b und 11.2.3.2.) ) - EG III = 17,19 € / Std.
(Sicherheitsdienstleistungen gemäß §§ 8, 9, 9 a LuftSiG (z. B. Bordkartenkontrolle, Sicherung der Grenze zum sicherheitsempfindlichen Bereich gemäß § 8 LuftSiG gegen unberechtigten Zutritt, Flugzeugbewachung) mit Schulung nach 11.2.3.5 und bestandener Prüfung sowie Dokumentenkontrolle) und - EG IV = 13,91 € / Std.
(Qualifizierte Servicetätigkeiten und Fluggastdienste, die eine luftsicherheitsspezifische (gemäß DVO (EU) 2015⁄1998) und/oder eine flughafenspezifische Ausbildung von mindestens 25 Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten) im Jahr voraussetzt)
Stundenentgelte ab dem 1. April 2023
- EG II = 19,49 € / Std.
(Sicherheitsdienstleistungen gemäß §§ 8, 9 LuftSiG für Mitarbeiter mit entsprechender behördlicher Prüfung zur Luftsicherheitskontrollkraft gemäß EU-VO 2015⁄1998 (Ziffern 11.2.3.1.b und 11.2.3.2.) ) - EG III = 17,84 € / Std.
(Sicherheitsdienstleistungen gemäß §§ 8, 9, 9 a LuftSiG (z. B. Bordkartenkontrolle, Sicherung der Grenze zum sicherheitsempfindlichen Bereich gemäß § 8 LuftSiG gegen unberechtigten Zutritt, Flugzeugbewachung) mit Schulung nach 11.2.3.5 und bestandener Prüfung sowie Dokumentenkontrolle) und - EG IV = 14,46 € / Std.
(Qualifizierte Servicetätigkeiten und Fluggastdienste, die eine luftsicherheitsspezifische (gemäß DVO (EU) 2015⁄1998) und/oder eine flughafenspezifische Ausbildung von mindestens 25 Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten) im Jahr voraussetzt)
Was bedeutet das?
Prüft bitte eure nächste Lohnabrechnung, ob ihr den Branchenmindestlohn erhaltet. Wenn das nicht der Fall sein sollte, meldet euch bitte sofort bei uns (Seite Kontakt)! Eure Ansprüche verfallen, wenn ihr sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit beim Arbeitgeber geltend macht. Wir unterstützen unsere Mitglieder dabei, ihre Ansprüche durchzusetzen.
Was bedeutet das für Arbeitgeber und Auftraggeber?
Das AEntG richtet sich nicht nur an Arbeitgeber, sondern auch an Unternehmen, die Sicherheitsdienstleistungen vergeben. Lässt es ein Auftraggeber zu, dass die von ihm beauftragte Sicherheitsfirma euch um euren Tariflohn prellt, kann der Zoll Bußgelder verhängen, und die Auftraggeber haften euch gegenüber auf die Zahlung des Branchenmindestlohnes. An einer Unterschreitung kann sich der Auftraggeber dadurch beteiligen, dass er dem Sicherheitsdienstleister wissentlich oder durch fahrlässiges Nichtwissen den Zuschlag erteilt hat.
Ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden. Außerdem droht der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.
Ein Verzicht auf den Tariflohn durch den Arbeitnehmer ist ausgeschlossen.
Hintergrundinformationen
Link zur Verordnung: 2. VFlughSiKArbbV (gesetze-im-internet.de)
Link zum verbindlichen Teil des Tarifvertrages: TVMindestlohn VFlughSiK 2 (gesetze-im-internet.de)
Was hat es mit dem Arbeitnehmerentsendegesetz auf sich? Arbeitnehmer-Entsendegesetz – Wikipedia
Aviation_Entgelt_2023_BAnz AT 21.12.2022 V1