Darf der Arbeitgeber Beschäftigten die Beteiligung am Streik untersagen?
Nein. Selbst wenn er dies tun würde, müssten sich die Beschäftigten nicht daran halten, weil das Streikrecht durch das Grundgesetz garantiert ist (Art 9 Abs. 3 GG). Voraussetzung ist aber, dass ver.di zum rechtmäßigen Streik aufgerufen hat. Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber auch keine Auskunft geben, ob sie beabsichtigen, sich am Streik zu beteiligen. Sie sind auch nicht verpflichtet, sich in eine Liste des Arbeitgebers einzutragen, in der die Streikteilnahme erfasst werden soll, oder ähnliches.