Streiklexikon Teil 7

Müssen Streikende sich bei ihren Vorgesetzten abmelden bzw. ausstempeln?

Nein. In einem Streik sind die wech­sel­sei­tig bestehen­den Rech­te und Haupt­pflich­ten aus dem Arbeits­ver­hält­nis aus­ge­setzt. Es besteht somit kei­ne Mel­de­pflicht gegen­über dem Vor­ge­setz­ten und es muss nicht aus­ge­stem­pelt wer­den. Wenn ver.di zum Streik auf­ge­ru­fen hat und die Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer sich dem Streik­auf­ruf anschlie­ßen, ist auto­ma­tisch die Arbeits­pflicht für die Dau­er des Streiks auf­ge­ho­ben. Soweit in einem bestreik­ten Betrieb rechts­wirk­sa­me Rege­lun­gen über Ver­hal­tens- und Abmel­de­pflich­ten der Beschäf­tig­ten beim Ver­las­sen des Arbeits­plat­zes oder des Betrie­bes bestehen, gel­ten die­se nicht im Streikfall.

Strei­ken­de soll­ten sich wenn mög­lich in die Streik­lis­ten der Gewerk­schaft ein­tra­gen, auch wenn sie (noch) kein Mit­glied sind.