Durch die positive Entwicklung des bundesweit rückläufigen Infektionsgeschehens und der kontinuierlich zunehmenden Zahl Geimpfter und Genesener hat das Bundeskabinett am 23. Juni 2021 die Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutzgesetz in der Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) angepasst.
Dadurch sind folgende Vorgaben aus der Corona-ArbSchV weggefallen:
- Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen auf ein betriebsbedingtes Minimum zu reduzieren, auch für Pausenräume und nach Möglichkeit durch Informationstechnologie zu ersetzen.
- Bei gleichzeitiger Nutzung von Räumen durch mehrere Personen eine Mindestfläche von 10 m² für jede im Raum befindliche Person nicht zu unterschreiten.
- In Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten sind diese in kleine Arbeitsgruppen (feste Teams) einzuteilen.
Folgende Vorgaben befinden sich weiterhin in der Corona-ArbSchV:
- Reduzierung der betriebsbedingten Personenkontakte
- Umsetzung der AHA+L‑Regel
- Verpflichtung des Arbeitgebers hinsichtlich zusätzlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und der branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger.
- Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte auf Basis der Gefährdungsbeurteilung. Dies gilt auch für Pausenbereiche und Pausenzeiten.
- Das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken oder FFP2-Masken, wenn der Schutz der Beschäftigten durch technisch-organisatorische Maßnahmen nicht möglich ist. Die Bereitstellung der Masken durch den Arbeitgeber und die Verpflichtung der Beschäftigten, die Masken zu tragen.
- Verpflichtung des Arbeitgebers zum mindestens zweimal wöchentlichen Testangebot.
Neu in der Corona-ArbSchV:
- Testangebote sind nicht erforderlich, soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann.
Die Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Sie tritt am Tag der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, spätestens jedoch mit Ablauf des 10. September 2021 außer Kraft.
Wichtige Hinweise für Beschäftigte, die bereits gegen Corona geimpft sind:
Stellungnahme des staatlichen Ausschusses für Arbeitsmedizin –AfAmed- vom 02. Juni 2021
- Nach dem aktuellen Kenntnisstand bietet eine Impfung gegen Corona einen sehr hohen, wenn auch keinen 100-prozentigen Schutz. Es ist nicht bekannt, ob Impfungen gegen alle Virusvarianten gleich hohen Schutz bieten. Eine Weitergabe des Virus durch Geimpfte ist nicht auszuschließen.
- Beschäftigte sind nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber ihren Impfstatus zu offenbaren. Betriebsärzt*innen geben keine Auskunft über den Impfstatus an den Arbeitgeber.
- Auch für geimpfte Beschäftigte müssen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung die epidemiespezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen gelten. Die Arbeitgeber haben die entsprechenden Maßnahmen vorzuhalten, anzuwenden und den Beschäftigten zu ermöglichen. Die Beschäftigten haben diese zu befolgen und anzuwenden, unabhängig von ihrem Impfstatus.
Verpflichtung zum Homeoffice im Infektionsschutzgesetz nicht verlängert
Die Verpflichtung der Arbeitgeber, den Beschäftigten Homeoffice anzubieten, wird im Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht verlängert, sondern läuft zum 30. Juni 2021 aus.
Hinweis: Durch den Abschluss von Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen können Regelungen zum Homeoffice auch weitergelten.
Der Gesetzgeber hat die Homeoffice-Regelung auch nicht wieder in die Corona-ArbSchV integriert.
Das bedeutet, dass die Beschäftigten, die bislang im Homeoffice gearbeitet haben, ab 01. Juli 2021 wieder in den Betrieben und Dienststellen ihre Tätigkeit aufnehmen.
Auch wenn wir alle wieder gerne unser „normales Leben“ wie vor der Pandemie zurückhätten: auch weiterhin ist Vorsicht angesagt. Die Delta Variante des Corona Virus breitet sich auch in Deutschland rasch aus und noch immer sind zu wenig Menschen komplett durchgeimpft.
Deshalb werben wir nachdrücklich dafür, in den Betrieben und Einrichtungen auch weiterhin an den bisherigen Standards festzuhalten.