Corona-Arbeitsschutzverordnung ab 1.7.2021 angepasst

Durch die posi­ti­ve Ent­wick­lung des bun­des­weit rück­läu­fi­gen Infek­ti­ons­ge­sche­hens und der kon­ti­nu­ier­lich zuneh­men­den Zahl Geimpf­ter und Gene­se­ner hat das Bun­des­ka­bi­nett am 23. Juni 2021 die Vor­ga­ben zum betrieb­li­chen Infek­ti­ons­schutz­ge­setz in der Neu­fas­sung der Coro­na-Arbeits­schutz­ver­ord­nung (Coro­na-ArbSchV) angepasst.

Dadurch sind folgende Vorgaben aus der Corona-ArbSchV weggefallen:

Embed from Get­ty Images

  • Betriebs­be­ding­te Zusam­men­künf­te meh­re­rer Per­so­nen auf ein betriebs­be­ding­tes Mini­mum zu redu­zie­ren, auch für Pau­sen­räu­me und nach Mög­lich­keit durch Infor­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie zu ersetzen.
  • Bei gleich­zei­ti­ger Nut­zung von Räu­men durch meh­re­re Per­so­nen eine Min­dest­flä­che von 10 m² für jede im Raum befind­li­che Per­son nicht zu unterschreiten.
  • In Betrie­ben mit mehr als 10 Beschäf­tig­ten sind die­se in klei­ne Arbeits­grup­pen (fes­te Teams) einzuteilen.

Folgende Vorgaben befinden sich weiterhin in der Corona-ArbSchV:

  • Redu­zie­rung der betriebs­be­ding­ten Personenkontakte
  • Umset­zung der AHA+L‑Regel
  • Ver­pflich­tung des Arbeit­ge­bers hin­sicht­lich zusätz­li­cher Maß­nah­men des betrieb­li­chen Infek­ti­ons­schut­zes unter Berück­sich­ti­gung der SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­re­gel und der bran­chen­be­zo­ge­nen Hand­lungs­hil­fen der Unfallversicherungsträger.
  • Erstel­lung und Aktua­li­sie­rung betrieb­li­cher Hygie­ne­kon­zep­te auf Basis der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung. Dies gilt auch für Pau­sen­be­rei­che und Pausenzeiten.
  • Das Tra­gen von medi­zi­ni­schen Gesichts­mas­ken oder FFP2-Mas­ken, wenn der Schutz der Beschäf­tig­ten durch tech­nisch-orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men nicht mög­lich ist. Die Bereit­stel­lung der Mas­ken durch den Arbeit­ge­ber und die Ver­pflich­tung der Beschäf­tig­ten, die Mas­ken zu tragen.
  • Ver­pflich­tung des Arbeit­ge­bers zum min­des­tens zwei­mal wöchent­li­chen Testangebot.

Neu in der Corona-ArbSchV:

  • Test­an­ge­bo­te sind nicht erfor­der­lich, soweit der Arbeit­ge­ber durch ande­re geeig­ne­te Schutz­maß­nah­men den glei­chen Schutz der Beschäf­tig­ten sicher­stellt oder einen bestehen­den gleich­wer­ti­gen Schutz nach­wei­sen kann.

Die Ver­ord­nung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Sie tritt am Tag der Auf­he­bung der Fest­stel­lung der epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Trag­wei­te, spä­tes­tens jedoch mit Ablauf des 10. Sep­tem­ber 2021 außer Kraft.

Wichtige Hinweise für Beschäftigte, die bereits gegen Corona geimpft sind:

Embed from Get­ty Images

Stel­lung­nah­me des staat­li­chen Aus­schus­ses für Arbeits­me­di­zin –AfA­med- vom 02. Juni 2021

  • Nach dem aktu­el­len Kennt­nis­stand bie­tet eine Imp­fung gegen Coro­na einen sehr hohen, wenn auch kei­nen 100-pro­zen­ti­gen Schutz. Es ist nicht bekannt, ob Imp­fun­gen gegen alle Virus­va­ri­an­ten gleich hohen Schutz bie­ten. Eine Wei­ter­ga­be des Virus durch Geimpf­te ist nicht auszuschließen.
  • Beschäf­tig­te sind nicht ver­pflich­tet, dem Arbeit­ge­ber ihren Impf­sta­tus zu offen­ba­ren. Betriebsärzt*innen geben kei­ne Aus­kunft über den Impf­sta­tus an den Arbeitgeber.
  • Auch für geimpf­te Beschäf­tig­te müs­sen auf Grund­la­ge der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung die epi­de­mie­spe­zi­fi­schen Arbeits­schutz­maß­nah­men gel­ten. Die Arbeit­ge­ber haben die ent­spre­chen­den Maß­nah­men vor­zu­hal­ten, anzu­wen­den und den Beschäf­tig­ten zu ermög­li­chen. Die Beschäf­tig­ten haben die­se zu befol­gen und anzu­wen­den, unab­hän­gig von ihrem Impfstatus.

Verpflichtung zum Homeoffice im Infektionsschutzgesetz nicht verlängert

Die Ver­pflich­tung der Arbeit­ge­ber, den Beschäf­tig­ten Home­of­fice anzu­bie­ten, wird im Infek­ti­ons­schutz­ge­setz (IfSG) nicht ver­län­gert, son­dern läuft zum 30. Juni 2021 aus.

Hin­weis: Durch den Abschluss von Betriebs- bzw. Dienst­ver­ein­ba­run­gen kön­nen Rege­lun­gen zum Home­of­fice auch weitergelten.

Der Gesetz­ge­ber hat die Home­of­fice-Rege­lung auch nicht wie­der in die Coro­na-ArbSchV integriert.

Das bedeu­tet, dass die Beschäf­tig­ten, die bis­lang im Home­of­fice gear­bei­tet haben, ab 01. Juli 2021 wie­der in den Betrie­ben und Dienst­stel­len ihre Tätig­keit aufnehmen.

Auch wenn wir alle wie­der ger­ne unser „nor­ma­les Leben“ wie vor der Pan­de­mie zurück­hät­ten: auch wei­ter­hin ist Vor­sicht ange­sagt. Die Del­ta Vari­an­te des Coro­na Virus brei­tet sich auch in Deutsch­land rasch aus und noch immer sind zu wenig Men­schen kom­plett durchgeimpft. 

Des­halb wer­ben wir nach­drück­lich dafür, in den Betrie­ben und Ein­rich­tun­gen auch wei­ter­hin an den bis­he­ri­gen Stan­dards festzuhalten.