I‑SEC: Arbeitsgericht entscheidet für BR-Vorsitzenden

Am 07.03.2018 pro­tes­tier­ten wir gemein­sam mit akti­on ./​. arbeits­un­recht gegen die rechts­wid­ri­ge Behin­de­rung der Betriebs­rats­ar­beit und die Untä­tig­keit der Jus­tiz. Par­al­lel lehn­te das Frank­fur­ter Arbeits­ge­richt die Zustim­mung zur Kün­di­gung des BR-Vor­sit­zen­den ab.

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Bild von Gui­do Jurock, ver.di ist lizen­ziert unter einer Crea­ti­ve Com­mons Namens­nen­nung – Wei­ter­ga­be unter glei­chen Bedin­gun­gen 4.0 Inter­na­tio­nal Lizenz.
Anlass war der Kam­mer­ter­min beim Frank­fur­ter Arbeits­ge­richt, in dem über die Kün­di­gung des BR-Vor­sit­zen­den ver­han­delt wur­de. I‑SEC hat­te beim Betriebs­rat die Zustim­mung zur Kün­di­gung des BR-Vor­sit­zen­de bean­tragt aber nicht erhal­ten. Dar­auf­hin soll­te das Arbeits­ge­richt die­se Zustim­mung des BR ersetzen.

Dies hat das Arbeits­ge­richt abgelehnt!

Bereits nach 2 Minu­ten war der öffent­li­che Teil der Ver­hand­lung been­det. Das Gericht hat­te zum Sach­ver­halt kei­ne Fra­gen mehr. Am frü­hen Nach­mit­tag dann die Ent­schei­dung: Der Antrag der I‑SEC – erneut ver­tre­ten von Rechts­an­walt Hel­mut Nau­joks – wur­de abge­lehnt! Für uns nicht ver­wun­der­lich, denn die angeb­li­chen Kün­di­gungs­grün­de sind hane­bü­chen. Dies hat wohl auch das Arbeits­ge­richt so gese­hen. Der Ein­druck, dass unlieb­sa­me BR-Mit­glie­der mit zwei­fel­haf­ten Metho­den an ihrer Betriebs­rats­ar­beit gehin­dert wer­den sol­len ist von kei­nem ver­nünf­ti­gen Beob­ach­ter mehr von der Hand zu weisen.
Wir for­dern die Geschäfts­füh­rung der I‑SEC auf, dem Kol­le­gen umge­hend wie­der Zutritt zum Betrieb zu gewäh­ren, damit er sei­ne Arbeit als Betriebs­rat fort­set­zen kann!

Unter­stützt wur­den wir vom DGB Frank­furt, der AG „Betrieb und Gewerk­schaft“ der Par­tei Die LINKE, Betriebs­rä­ten ande­rer Luft­si­cher­heits­fir­men, Betriebs­rä­ten von tra­ve­lex und vie­len wei­te­ren Unterstützern.

Vor dem Arbeits­ge­richt sprach der Regi­ons­ge­schäfts­füh­rer des DGB Frank­furt Phil­ipp Jacks. Er kri­ti­sier­te rechts­wid­ri­ge Behin­de­rung von Betriebs­rats­ar­beit und beton­te wie wich­tig auch den Gewerk­schaf­ten die betrieb­li­che Mit­be­stim­mung ist.

Im Anschluss sprach Gewerk­schafts­se­kre­tä­rin Moni­ka Christann für die AG „Betrieb und Gewerk­schaft“ der Par­tei Die LINKE. Sie schil­der­te ein­drück­lich ihre Erfah­run­gen mit Gewerk­schafts- und Betriebs­rats-feind­li­chen Unternehmern.

Nach dem (sie­he oben) kur­zen Gerichts­ter­min zogen wir in einem Pro­test­marsch durch die Frank­fur­ter Innen­stadt. Vie­le Pas­san­ten lie­ßen sich von uns per Flug­blatt über die rechts­wid­ri­gen Behin­de­run­gen von Betriebs­rä­ten auf­klä­ren. An der Konsta­bler­wa­che hiel­ten wir noch eine Zwi­schen­kund­ge­bung ab.

Gui­do Jurock, Gewerk­schafts­se­kre­tär im Fach­be­reich Beson­de­re Dienst­leis­tun­gen von ver.di kri­ti­sier­te die Geschäfts­füh­rung der I‑SEC erneut scharf. Eben­falls kri­ti­siert wur­de die Bun­des­po­li­zei, die I‑SEC beauf­tragt hat, der es aber schein­bar egal ist, unter wel­chen Bedin­gun­gen die Beschäf­tig­ten hoheit­li­che Auf­ga­ben über­neh­men müs­sen. Die mas­si­ven Pro­ble­me wer­den auch durch die Anfor­de­rungs­pra­xis der Bun­des­po­li­zei ver­ur­sacht und von der Unter­neh­mens­füh­rung auf dem Rücken der Beschäf­tig­ten ausgetragen.

Im Anschluss pro­tes­tier­te die akti­on ./​. arbeits­un­recht vor der Frank­fur­ter Staats­an­walt­schaft gegen die Untä­tig­keit der Straf­ver­fol­ger bei Behin­de­rung von Betriebsratsarbeit.

Update 12.03.2018

Auch die akti­on ./​. arbeits­un­recht doku­men­tiert die Akti­on auf ihrem youtube-Kanal:

4 Gedanken zu „I‑SEC: Arbeitsgericht entscheidet für BR-Vorsitzenden

  1. Glück­wunsch an den Betriebs­rats­vor­sit­zen­den der I‑SEC. Wenn ein Betriebs­rat durch sol­che Maß­nah­men der Unter­neh­mer an der Erfül­lung ihrer Auf­ga­ben zur Über­wa­chung und Ein­hal­tung von Geset­zen und Tarif­ver­trä­gen geschwächt wird, soll­te es an der Zeit sein, dass Gewerk­schaf­ten als Tarif­part­ner auf eine Ein­hal­tung von Rege­lun­gen aus Tarif­ver­trä­gen hin­wir­ken. Wenn Gewerk­schaf­ten die­ses Ver­hal­ten bereits als Behin­de­rung der Betriebs­rats­ar­beit bewer­ten, dann müss­ten Gewerk­schaf­ten um wei­te­re Repres­sa­li­en gegen­über Betriebs­rä­ten abzu­wen­den, als Antrags­be­rech­tig­te jeden wei­te­ren und zusätz­li­chen Fall von Behin­de­rung der Betriebs­rats­ar­beit nach §119 BetrVG zur Anzei­ge bringen.

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