I‑SEC: Bezahlung bei Dienstabbruch

I‑SEC zahl­te bei Dienst­ab­bruch nicht kor­rekt. Fäl­le sind dem Arbeit­ge­ber seit Mona­ten bekannt! Wann erhal­ten die Betrof­fe­nen ihr Geld?

Bei uns gin­gen in den letz­ten Tagen Anfra­gen von Beschäf­tig­ten der Fir­ma I‑SEC Deut­sche Luft­si­cher­heit ein. Offen­bar wur­den in den Mona­ten Juli bis Sep­tem­ber 2017 Mit­ar­bei­tern die sich wäh­rend des Diens­tes krank mel­den muss­ten, die Stun­den nicht kor­rekt bezahlt.

Soll­te wäh­rend einer Schicht eine Erkran­kung ein­tre­ten und von eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung ein­ge­reicht wer­den, so ist der Tag an dem der Dienst abge­bro­chen wur­de voll zu bezah­len. Dies ist kei­ne ganz neue Rechts­la­ge. Das ein­schlä­gi­ge Urteil des Bun­des­ar­beits­ge­richts stammt aus dem Jahr 1971 (BAG vom 4.5.71 1AZR305/​70). Dort heißt es für den Fall dass ein/-e Arbeit­neh­mer/-in im Lau­fe der Arbeits­schicht erkrankt:

„Der Arbei­ter erhält für die ver­blei­ben­de Zeit des Arbeits­ta­ges eben­falls noch Arbeitsentgelt.“
Mitarbeiterinformation der I-SEC v. 12.10.2017
Mit­ar­bei­ter­in­for­ma­ti­on der I‑SEC v. 12.10.2017

Die Rechts­la­ge ist also ein­deu­tig. Der Betriebs­rat hat die Geschäfts­füh­rung bereits letz­tes Jahr auf die feh­ler­haf­ten Abrech­nun­gen hin­ge­wie­sen. Der Arbeit­ge­ber hat dar­auf­hin in einer Mit­ar­bei­ter­in­for­ma­ti­on sei­nen Feh­ler ein­ge­stan­den und eine Kor­rek­tur ver­spro­chen. In die­ser Mit­ar­bei­ter­in­for­ma­ti­on spricht „Die Lohn­buch­hal­tung“ von einer „Viel­zahl von Mit­ar­bei­ter/-innen“ die betrof­fen sei­en! Wei­ter­hin ist die Rede davon, dass die Abrech­nun­gen kor­ri­giert wür­den. Wann kön­ne man aber noch nicht genau sagen.

Wei­ter­hin wur­den die Beschäf­tig­ten auf­ge­for­dert kei­ne Gel­tend­ma­chun­gen zu stel­len, da man den Feh­ler eigen­stän­dig kor­ri­gie­ren würde.

Dies scheint bis heu­te nicht gesche­hen zu sein. Viel­leicht ist der Geschäfts­füh­rung ja auch der § 266a StGB „Vor­ent­hal­ten und Ver­un­treu­en von Arbeits­ent­gelt“ nicht bekannt. Auf die nicht gezahl­ten Löh­ne wären natür­lich Steu­ern und Sozi­al­ab­ga­ben ent­fal­len, die Fis­kus und Sozi­al­trä­ger nicht bekom­men haben. Dies wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren oder mit Geld­stra­fe bestraft.

Wir wer­den die I‑SEC auf­for­dern, die Abrech­nun­gen unverzüglich,und zwar mit der nächs­ten Abrech­nung zu kor­ri­gie­ren. Außer­dem wer­den wir die I‑SEC auf­for­dern allen Betrof­fe­nen gemäß § 288 Abs. 5 BGB 40,00 Euro net­to Ver­zugs­kos­ten­pau­scha­le zu zahlen:

„Der Gläu­bi­ger einer Ent­gelt­for­de­rung hat bei Ver­zug des Schuld­ners, wenn die­ser kein Ver­brau­cher ist, außer­dem einen Anspruch auf Zah­lung einer Pau­scha­le in Höhe von 40 Euro. (…)“

Zwei Din­ge wer­den hier erneut klar:

  1. Wenn eine „Viel­zahl von Mit­ar­bei­ter/-innen“ ihren Dienst aus gesund­heit­li­chen Grün­den abbre­chen muss­te, deu­tet dies auf eine zu hohe Belas­tung des Per­so­nals hin. Wer gesund ist bricht sei­nen Dienst nicht ab. Wer krank ist, wird nicht zum Dienst kom­men, son­dern sich krank mel­den, es sei denn er hat Angst vor Repres­sa­li­en. Wenn aber der­art häu­fig wäh­rend des Diens­tes Erkran­kun­gen auf­tre­ten, dass die Lohn­buch­hal­tung Mona­te benö­tigt um dies abzu­ar­bei­ten, läuft etwas grund­le­gend schief!
  2. Ein Arbeit­ge­ber der über ein hal­bes Jahr benö­tigt, um feh­ler­haf­te Abrech­nun­gen zu kor­ri­gie­ren hat offen­bar noch ganz ande­re Pro­ble­me, als bis­her gedacht. Wie der I‑SEC-Hom­pa­ge zu ent­neh­men ist, wird eine Lohn­buch­hal­te­rin gesucht. Eine gefrag­te Qua­li­fi­ka­ti­on. Ob da das der­zei­ti­ge Ver­hal­ten der Geschäfts­füh­rung und die berech­tig­te nega­ti­ve Pres­se­be­richt­erstat­tung dazu bei­tra­gen bald geeig­ne­te Bewer­ber zu finden?
Stellenanzeige Lohnbuchhalter(in) de.i-sec.com
Screen­shot de.i‑sec.com v. 13.03.18

Wir prü­fen der­zeit noch wei­te­re recht­li­che Schrit­te und behal­ten uns vor, die zustän­di­gen Behör­den zu informieren.

Allen ver.di-Mitgliedern, die im ver­gan­ge­nen Jahr ihren Dienst aus gesund­heit­li­chen Grün­den abbre­chen muss­ten raten wir, ihre Abrech­nun­gen genau zu kon­trol­lie­ren. Soll­tet ihr Unre­gel­mä­ßig­kei­ten fest­stel­len, lasst Euch von uns bera­ten. Unse­re Kon­takt­da­ten fin­det ihr hier bei wasi-hessen.de unter „Kon­takt

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