Luftsicherheit: Stundenkonten zurück auf Null!

Seit Juni 2025 ist im Man­tel­ta­rif­ver­trag ein fes­ter Aus­gleichs­zeit­raum von zwölf Mona­ten grund­sätz­lich vom 1. April bis 31. März des fol­gen­den Jah­res in Kraft (§ 13 Absatz 4). Dies bedeu­tet, dass zum 1. April 2026 die Arbeits­zeit genullt wer­den muss.

Das bedeu­tet konkret:

  • Für jede Plus­stun­de ist das Stun­den­ent­gelt mit der April-Abrech­nung auszuzahlen.
  • Minus­stun­den sind zu strei­chen – ohne Über­tra­gung von Minus­stun­den auf das Arbeits­zeit­kon­to oder Abzü­ge beim Lohn.

Alle Arbeits­zeit­kon­ten müs­sen erst­mals voll­stän­dig auf N U L L gesetzt werden.

Wich­tig für euch:
Minus­stun­den dür­fen im Arbeits­zeit­kon­to nicht über­tra­gen und auch nicht vom Gehalt abge­zo­gen wer­den. Soll­te es den­noch dazu kom­men, ver­langt eine Kor­rek­tur und wen­det euch bit­te an euren Betriebs­rat oder an ver.di.

Die Ver­ant­wor­tung für die Ein­satz­pla­nung liegt beim Arbeit­ge­ber. Beschäf­tig­te dür­fen nicht benach­tei­ligt wer­den, wenn Minus­stun­den durch betrieb­li­che Pla­nung ent­ste­hen. Zumal die Arbeit­ge­ber 10 Mona­te Zeit hat­ten die Arbeits­zeit bis zum 31. März 2026 auszugleichen.

Unser Tipp: Prüft euer Arbeits­zeit­kon­to und eure Abrech­nun­gen genau und mel­det euch bei Unklarheiten.

ver.di bleibt dran – für fai­re Arbeits­be­din­gun­gen und die Ein­hal­tung der Tarifverträge.

Am 1. April 2026 tre­ten die Absät­ze 12 und 13 des § 13 in Kraft. Der Satz 3 in § 13 Absatz 8 tritt am 31. März außer Kraft (§ 28 Absatz 1 Satz 4).

Im Wort­laut

§ 13 Abs. 8 „Mehr­ar­beit ist die auf Anord­nung des Arbeit­ge­bers über die im Monat bzw. über die im Jahr ver­ein­bar­te Arbeits­zeit hin­aus geleis­te­te Arbeits­zeit. Durch einen vom Beschäf­tig­ten ver­an­lass­ten Dienst­tausch ent­steht kein Anspruch auf den Mehrarbeitszuschlag.“

§ 13 Abs. 12 „Die regel­mä­ßi­ge monat­li­che Arbeits­zeit soll im Rah­men der Dienst­pla­nung im Durch­schnitt eines Zeit­raums von zwölf Mona­ten erreicht wer­den. Soweit Arbeits­stun­den bis zum Ende des Aus­gleichs­zeit­rau­mes über die regel­mä­ßi­ge durch­schnitt­li­che monat­li­che Arbeits­zeit bzw. bei Teil­zeit­be­schäf­ti­gung, die indi­vi­du­ell ver­ein­bar­te durch­schnitt­li­che monat­li­che Arbeits­zeit hin­aus geleis­tet wer­den, sind die­se mit dem Jah­res­mehr­ar­beits­zu­schlag aus­zu­zah­len (Jah­res­stun­den­aus­gleich).
Dabei wer­den die nach Absatz 10 aus­ge­zahl­ten Stun­den mit Mehr­ar­beits­zu­schlag (>175 Stun­den § 5 Luft­SiG bzw. >190 Stun­den §§ 8, 9 und 9a und Ser­vice- und Flug­gast­diens­te) in dem Jah­res­stun­den­aus­gleich nicht mehr berück­sich­tigt. Im auf das Ende des Aus­gleichs­zeit­raums fol­gen­den Kalen­der­mo­nat wer­den alle über der durch­schnitt­li­chen monat­li­chen Arbeits­zeit geleis­te­ten Arbeits­stun­den ausgezahlt.“

§ 13 Abs. 13 „Auf Wunsch des Beschäf­tig­ten sind die Stun­den, die bis zum Ende des Aus­gleichs­zeit­rau­mes über die regel­mä­ßi­ge durch­schnitt­li­che Arbeits­zeit bzw. bei Teil­zeit­be­schäf­ti­gung, die indi­vi­du­ell ver­ein­bar­te durch­schnitt­li­che monat­li­che Arbeits­zeit über­schrei­ten, in Form von zusätz­li­chen frei­en Arbeits­ta­gen zu gewäh­ren. Bei Voll­be­schäf­ti­gung steht je 7,4 bzw. 8 Stun­den ein zusätz­li­cher frei­er Arbeits­tag zu, bei Teil­zeit­be­schäf­ti­gung ver­min­dert sich die­ser Wert ent­spre­chend. Stun­den, die kei­nen vol­len frei­en Arbeits­tag erge­ben, und die Jah­res­mehr­ar­beits­zu­schlä­ge sind am Ende des dem Aus­gleichs­zeit­zeit-raum fol­gen­den Kalen­der­mo­nats aus­zu­zah­len. Absatz 10 Satz 4 gilt entsprechend.

Pro­to­kol­lerklä­rung zu § 13 Absatz 13
Die zusätz­li­chen frei­en Arbeits­ta­ge wer­den wie Urlaub behan­delt und das Urlaubs­recht sowie die tarif­ver­trag­li­chen Rege­lun­gen zum Urlaub fin­den ent­spre­chend Anwen­dung, z.B. bei Arbeits­un­fä­hig­keit, Über­tra­gung von Urlaub, Urlaubs­ent­gelt.