Seit Juni 2025 ist im Manteltarifvertrag ein fester Ausgleichszeitraum von zwölf Monaten grundsätzlich vom 1. April bis 31. März des folgenden Jahres in Kraft (§ 13 Absatz 4). Dies bedeutet, dass zum 1. April 2026 die Arbeitszeit genullt werden muss.
Das bedeutet konkret:
- Für jede Plusstunde ist das Stundenentgelt mit der April-Abrechnung auszuzahlen.
- Minusstunden sind zu streichen – ohne Übertragung von Minusstunden auf das Arbeitszeitkonto oder Abzüge beim Lohn.
Alle Arbeitszeitkonten müssen erstmals vollständig auf N U L L gesetzt werden.
Wichtig für euch:
Minusstunden dürfen im Arbeitszeitkonto nicht übertragen und auch nicht vom Gehalt abgezogen werden. Sollte es dennoch dazu kommen, verlangt eine Korrektur und wendet euch bitte an euren Betriebsrat oder an ver.di.
Die Verantwortung für die Einsatzplanung liegt beim Arbeitgeber. Beschäftigte dürfen nicht benachteiligt werden, wenn Minusstunden durch betriebliche Planung entstehen. Zumal die Arbeitgeber 10 Monate Zeit hatten die Arbeitszeit bis zum 31. März 2026 auszugleichen.
Unser Tipp: Prüft euer Arbeitszeitkonto und eure Abrechnungen genau und meldet euch bei Unklarheiten.
ver.di bleibt dran – für faire Arbeitsbedingungen und die Einhaltung der Tarifverträge.
Am 1. April 2026 treten die Absätze 12 und 13 des § 13 in Kraft. Der Satz 3 in § 13 Absatz 8 tritt am 31. März außer Kraft (§ 28 Absatz 1 Satz 4).
Im Wortlaut
§ 13 Abs. 8 „Mehrarbeit ist die auf Anordnung des Arbeitgebers über die im Monat bzw. über die im Jahr vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitszeit. Durch einen vom Beschäftigten veranlassten Diensttausch entsteht kein Anspruch auf den Mehrarbeitszuschlag.“
§ 13 Abs. 12 „Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit soll im Rahmen der Dienstplanung im Durchschnitt eines Zeitraums von zwölf Monaten erreicht werden. Soweit Arbeitsstunden bis zum Ende des Ausgleichszeitraumes über die regelmäßige durchschnittliche monatliche Arbeitszeit bzw. bei Teilzeitbeschäftigung, die individuell vereinbarte durchschnittliche monatliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden, sind diese mit dem Jahresmehrarbeitszuschlag auszuzahlen (Jahresstundenausgleich).
Dabei werden die nach Absatz 10 ausgezahlten Stunden mit Mehrarbeitszuschlag (>175 Stunden § 5 LuftSiG bzw. >190 Stunden §§ 8, 9 und 9a und Service- und Fluggastdienste) in dem Jahresstundenausgleich nicht mehr berücksichtigt. Im auf das Ende des Ausgleichszeitraums folgenden Kalendermonat werden alle über der durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden ausgezahlt.“
§ 13 Abs. 13 „Auf Wunsch des Beschäftigten sind die Stunden, die bis zum Ende des Ausgleichszeitraumes über die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit bzw. bei Teilzeitbeschäftigung, die individuell vereinbarte durchschnittliche monatliche Arbeitszeit überschreiten, in Form von zusätzlichen freien Arbeitstagen zu gewähren. Bei Vollbeschäftigung steht je 7,4 bzw. 8 Stunden ein zusätzlicher freier Arbeitstag zu, bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich dieser Wert entsprechend. Stunden, die keinen vollen freien Arbeitstag ergeben, und die Jahresmehrarbeitszuschläge sind am Ende des dem Ausgleichszeitzeit-raum folgenden Kalendermonats auszuzahlen. Absatz 10 Satz 4 gilt entsprechend.
Protokollerklärung zu § 13 Absatz 13
Die zusätzlichen freien Arbeitstage werden wie Urlaub behandelt und das Urlaubsrecht sowie die tarifvertraglichen Regelungen zum Urlaub finden entsprechend Anwendung, z.B. bei Arbeitsunfähigkeit, Übertragung von Urlaub, Urlaubsentgelt.“


