Deine Rechte im Streik

Kein wenn und aber!

Wir klä­ren auf. Dei­ne Rech­te im Streik. Das Wich­tigs­te in Kürze!

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Spe­zi­ell im Arbeits­kampf kommt es auf die Betei­li­gung und Unter­stüt­zung aller Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen an! Jede Arbeit­neh­me­rin und jeder Arbeit­neh­mer hat das Recht zu strei­ken. Dies ist in Arti­kel 9 Abs. 3 des Grund­ge­set­zes garan­tiert. Der Streik ist immer das letz­te Mit­tel, um berech­tig­te For­de­run­gen der Gewerk­schaf­ten durch­zu­set­zen – ohne Streik wären Tarif­ver­hand­lun­gen nicht mehr als „kol­lek­ti­ves Bet­teln“, for­mu­liert selbst das Bun­des­ar­beits­ge­richt. Des­we­gen ist es not­wen­dig, dass mög­lichst alle zum Streik auf­ge­ru­fe­nen Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer sich am Streik beteiligen.

Die Arbeits­nie­der­le­gung ist für vie­le Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen eine beson­de­re Situa­ti­on, eine „Aus­nah­me­si­tua­ti­on“. Damit im Fall einer Arbeits­nie­der­le­gung kei­ne Unsi­cher­hei­ten auf­tre­ten, emp­feh­len wir nach­fol­gen­de Hin­wei­se der Beachtung:

Alle Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer – egal, ob Mit­glied einer Gewerk­schaft oder nicht – dür­fen an einem (Warn)Streik teil­neh­men. Der Arbeit­ge­ber darf die Teil­nah­me nicht ver­hin­dern oder gar unter­sa­gen. Benach­tei­li­gun­gen wegen der  Teil­nah­me an einem (Warn)Streik sind unwirksam.

Nur die Gewerk­schaft ver.di (oder eine von ihr benann­te Stell­ver­tre­tung, z.B. die ört­li­che Arbeits­kampf­lei­tung) darf zu einem (Warn)Streik auf­ru­fen. Ist ein sol­cher Auf­ruf erfolgt, sind alle ver.di Mit­glie­der im Rah­men des Arbeits­kamp­fes durch ihre  Gewerk­schaft abge­si­chert – von der Zah­lung der Streik­un­ter­stüt­zung bis hin zum Rechts­schutz im Fal­le einer Auseinandersetzung.

Wer nicht am Streik teil­nimmt, darf nicht durch den Arbeit­ge­ber begüns­tigt wer­den (z.B. durch eine Son­der­zah­lung, Prä­mie). Das bedeu­tet: Jede auf dem Streik­bruch beru­hen­de Bevor­tei­lung von Streik­bre­chen­den durch den Arbeit­ge­ber steht auch den strei­ken­den Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen zu.

Anwei­sun­gen der Streik­lei­tung ist Fol­ge zu leis­ten. Die Gewerk­schaft trägt die Ver­ant­wor­tung für einen geord­ne­ten Streikablauf.

Wäh­rend des Streiks ruht das Arbeits­ver­hält­nis. Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer brau­chen in die­ser Zeit kei­ne  Arbeits­leis­tung erbrin­gen und unter­lie­gen nicht dem Direk­ti­ons­recht des Arbeitgebers.

Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer, die an einem Streik teil­neh­men bzw. dies beab­sich­ti­gen sind nicht ver­pflich­tet, den Arbeit­ge­ber hier­über in Kennt­nis zu set­zen und sich an- oder abzu­mel­den. Sie sind nicht ver­pflich­tet, sich bei der Zeit­er­fas­sung ein- oder auszubuchen.

Jede Arbeit­neh­me­rin und jeder Arbeit­neh­mer hat auch wäh­rend des (Warn)Streikes das Recht, an Streik­ak­tio­nen und Pro­test­kund­ge­bun­gen teil­zu­neh­men. Von die­sem Recht soll­ten alle Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen Gebrauch machen, damit eine brei­te Öffent­lich­keit von unse­ren For­de­run­gen Kennt­nis nimmt.

Es kön­nen jeder­zeit wei­te­re Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen, sowie mög­li­che Streik­bre­che­rin­nen und Streik­bre­cher ange­spro­chen wer­den, um die­se für den Arbeits­kampf und die damit ver­bun­de­nen Zie­le zu gewinnen.

Soll­te es bei Protestkundgebungen/​Streikaktionen zu Pro­ble­men kom­men (Poli­zei, Ord­nungs­amt, Arbeit­ge­ber), ist aus­schließ­lich die ört­li­che ver.di Arbeits­kampf­lei­tung zustän­dig und an die­se zu ver­wei­sen. Es müs­sen kei­nen Anga­ben zum Sach­ver­halt gemacht wer­den – ledig­lich Aus­kunft zur Per­son muss erteilt werden.

Wenn es erfor­der­lich sein soll­te, erhal­ten Mit­glie­der von ver.di kom­pe­ten­ten Rechts­schutz.

Die aus­ge­fal­le­nen Arbeits­stun­den wäh­rend des Streiks wer­den in der Regel vom Arbeit­ge­ber nicht bezahlt. Auch das Arbeits­amt zahlt in die­ser Zeit nicht. ver.di zahlt ihren Mit­glie­dern (und nur den Mit­glie­dern) wäh­rend der Streik­teil­nah­me Streik­un­ter­stüt­zung! Unor­ga­ni­sier­te Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen erhal­ten wäh­rend des Streiks folg­lich weder Lohn noch Arbeits­lo­sen­geld! Sie ste­hen somit ohne gewerk­schaft­li­che Unter­stüt­zung da. Nur einer der vie­len Grün­de, Mit­glied bei ver.di zu wer­den. Dies kann auch noch am Streik­tag passieren.

Wäh­rend des Arbeits­kamp­fes kann es dazu kom­men, dass die Arbeit­ge­ber aus­sper­ren. Dabei darf der Arbeit­ge­ber nicht zwi­schen Strei­ken­den und Streik­bre­chern unter­schei­den. Aber auch dann haben die Mit­glie­der von ver.di Anspruch auf Streikunterstützung.

Wäh­rend des Streiks ste­hen dem Betriebs-/ Per­so­nal­rat unver­än­dert die betriebs­ver­fas­sungs-/per­so­nal­ver­tre­tungs­recht­li­chen Betei­li­gungs­rech­te zu. Der Betriebs- oder Per­so­nal­rat als sol­ches muss zwar im Arbeits­kampf neu­tral blei­ben, aber die  Betriebs- oder Per­so­nal­rats­mit­glie­der dür­fen wie alle Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer am Arbeits­kampf teilnehmen.

Jetzt geschlos­sen auf­tre­ten und Ent­schlos­sen­heit demonstrieren!
Für unse­re gemein­sa­men For­de­run­gen den Streik unter­stüt­zen und ver.di Mit­glied werden!

www.macht-immer-sinn.de

Streik­recht WaSi Hessen