Kein wenn und aber!
Wir klären auf. Deine Rechte im Streik. Das Wichtigste in Kürze!
Download: Deine Rechte im Streik
Speziell im Arbeitskampf kommt es auf die Beteiligung und Unterstützung aller Kolleginnen und Kollegen an! Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht zu streiken. Dies ist in Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes garantiert. Der Streik ist immer das letzte Mittel, um berechtigte Forderungen der Gewerkschaften durchzusetzen – ohne Streik wären Tarifverhandlungen nicht mehr als „kollektives Betteln“, formuliert selbst das Bundesarbeitsgericht. Deswegen ist es notwendig, dass möglichst alle zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich am Streik beteiligen.
Die Arbeitsniederlegung ist für viele Kolleginnen und Kollegen eine besondere Situation, eine „Ausnahmesituation“. Damit im Fall einer Arbeitsniederlegung keine Unsicherheiten auftreten, empfehlen wir nachfolgende Hinweise der Beachtung:
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – egal, ob Mitglied einer Gewerkschaft oder nicht – dürfen an einem (Warn)Streik teilnehmen. Der Arbeitgeber darf die Teilnahme nicht verhindern oder gar untersagen. Benachteiligungen wegen der Teilnahme an einem (Warn)Streik sind unwirksam.
Nur die Gewerkschaft ver.di (oder eine von ihr benannte Stellvertretung, z.B. die örtliche Arbeitskampfleitung) darf zu einem (Warn)Streik aufrufen. Ist ein solcher Aufruf erfolgt, sind alle ver.di Mitglieder im Rahmen des Arbeitskampfes durch ihre Gewerkschaft abgesichert – von der Zahlung der Streikunterstützung bis hin zum Rechtsschutz im Falle einer Auseinandersetzung.
Wer nicht am Streik teilnimmt, darf nicht durch den Arbeitgeber begünstigt werden (z.B. durch eine Sonderzahlung, Prämie). Das bedeutet: Jede auf dem Streikbruch beruhende Bevorteilung von Streikbrechenden durch den Arbeitgeber steht auch den streikenden Kolleginnen und Kollegen zu.
Anweisungen der Streikleitung ist Folge zu leisten. Die Gewerkschaft trägt die Verantwortung für einen geordneten Streikablauf.
Während des Streiks ruht das Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer brauchen in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbringen und unterliegen nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einem Streik teilnehmen bzw. dies beabsichtigen sind nicht verpflichtet, den Arbeitgeber hierüber in Kenntnis zu setzen und sich an- oder abzumelden. Sie sind nicht verpflichtet, sich bei der Zeiterfassung ein- oder auszubuchen.
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat auch während des (Warn)Streikes das Recht, an Streikaktionen und Protestkundgebungen teilzunehmen. Von diesem Recht sollten alle Kolleginnen und Kollegen Gebrauch machen, damit eine breite Öffentlichkeit von unseren Forderungen Kenntnis nimmt.
Es können jederzeit weitere Kolleginnen und Kollegen, sowie mögliche Streikbrecherinnen und Streikbrecher angesprochen werden, um diese für den Arbeitskampf und die damit verbundenen Ziele zu gewinnen.
Sollte es bei Protestkundgebungen/Streikaktionen zu Problemen kommen (Polizei, Ordnungsamt, Arbeitgeber), ist ausschließlich die örtliche ver.di Arbeitskampfleitung zuständig und an diese zu verweisen. Es müssen keinen Angaben zum Sachverhalt gemacht werden – lediglich Auskunft zur Person muss erteilt werden.
Wenn es erforderlich sein sollte, erhalten Mitglieder von ver.di kompetenten Rechtsschutz.
Die ausgefallenen Arbeitsstunden während des Streiks werden in der Regel vom Arbeitgeber nicht bezahlt. Auch das Arbeitsamt zahlt in dieser Zeit nicht. ver.di zahlt ihren Mitgliedern (und nur den Mitgliedern) während der Streikteilnahme Streikunterstützung! Unorganisierte Kolleginnen und Kollegen erhalten während des Streiks folglich weder Lohn noch Arbeitslosengeld! Sie stehen somit ohne gewerkschaftliche Unterstützung da. Nur einer der vielen Gründe, Mitglied bei ver.di zu werden. Dies kann auch noch am Streiktag passieren.
Während des Arbeitskampfes kann es dazu kommen, dass die Arbeitgeber aussperren. Dabei darf der Arbeitgeber nicht zwischen Streikenden und Streikbrechern unterscheiden. Aber auch dann haben die Mitglieder von ver.di Anspruch auf Streikunterstützung.
Während des Streiks stehen dem Betriebs-/ Personalrat unverändert die betriebsverfassungs-/personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechte zu. Der Betriebs- oder Personalrat als solches muss zwar im Arbeitskampf neutral bleiben, aber die Betriebs- oder Personalratsmitglieder dürfen wie alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitskampf teilnehmen.
Jetzt geschlossen auftreten und Entschlossenheit demonstrieren!
Für unsere gemeinsamen Forderungen den Streik unterstützen und ver.di Mitglied werden!