I‑SEC zahlte bei Dienstabbruch nicht korrekt. Fälle sind dem Arbeitgeber seit Monaten bekannt! Wann erhalten die Betroffenen ihr Geld?
Bei uns gingen in den letzten Tagen Anfragen von Beschäftigten der Firma I‑SEC Deutsche Luftsicherheit ein. Offenbar wurden in den Monaten Juli bis September 2017 Mitarbeitern die sich während des Dienstes krank melden mussten, die Stunden nicht korrekt bezahlt.
Sollte während einer Schicht eine Erkrankung eintreten und von eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht werden, so ist der Tag an dem der Dienst abgebrochen wurde voll zu bezahlen. Dies ist keine ganz neue Rechtslage. Das einschlägige Urteil des Bundesarbeitsgerichts stammt aus dem Jahr 1971 (BAG vom 4.5.71 1AZR305/70). Dort heißt es für den Fall dass ein/-e Arbeitnehmer/-in im Laufe der Arbeitsschicht erkrankt:
„Der Arbeiter erhält für die verbleibende Zeit des Arbeitstages ebenfalls noch Arbeitsentgelt.“
Die Rechtslage ist also eindeutig. Der Betriebsrat hat die Geschäftsführung bereits letztes Jahr auf die fehlerhaften Abrechnungen hingewiesen. Der Arbeitgeber hat daraufhin in einer Mitarbeiterinformation seinen Fehler eingestanden und eine Korrektur versprochen. In dieser Mitarbeiterinformation spricht „Die Lohnbuchhaltung“ von einer „Vielzahl von Mitarbeiter/-innen“ die betroffen seien! Weiterhin ist die Rede davon, dass die Abrechnungen korrigiert würden. Wann könne man aber noch nicht genau sagen.
Weiterhin wurden die Beschäftigten aufgefordert keine Geltendmachungen zu stellen, da man den Fehler eigenständig korrigieren würde.
Dies scheint bis heute nicht geschehen zu sein. Vielleicht ist der Geschäftsführung ja auch der § 266a StGB „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“ nicht bekannt. Auf die nicht gezahlten Löhne wären natürlich Steuern und Sozialabgaben entfallen, die Fiskus und Sozialträger nicht bekommen haben. Dies wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wir werden die I‑SEC auffordern, die Abrechnungen unverzüglich,und zwar mit der nächsten Abrechnung zu korrigieren. Außerdem werden wir die I‑SEC auffordern allen Betroffenen gemäß § 288 Abs. 5 BGB 40,00 Euro netto Verzugskostenpauschale zu zahlen:
„Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. (…)“
Zwei Dinge werden hier erneut klar:
- Wenn eine „Vielzahl von Mitarbeiter/-innen“ ihren Dienst aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste, deutet dies auf eine zu hohe Belastung des Personals hin. Wer gesund ist bricht seinen Dienst nicht ab. Wer krank ist, wird nicht zum Dienst kommen, sondern sich krank melden, es sei denn er hat Angst vor Repressalien. Wenn aber derart häufig während des Dienstes Erkrankungen auftreten, dass die Lohnbuchhaltung Monate benötigt um dies abzuarbeiten, läuft etwas grundlegend schief!
- Ein Arbeitgeber der über ein halbes Jahr benötigt, um fehlerhafte Abrechnungen zu korrigieren hat offenbar noch ganz andere Probleme, als bisher gedacht. Wie der I‑SEC-Hompage zu entnehmen ist, wird eine Lohnbuchhalterin gesucht. Eine gefragte Qualifikation. Ob da das derzeitige Verhalten der Geschäftsführung und die berechtigte negative Presseberichterstattung dazu beitragen bald geeignete Bewerber zu finden?
Wir prüfen derzeit noch weitere rechtliche Schritte und behalten uns vor, die zuständigen Behörden zu informieren.
Allen ver.di-Mitgliedern, die im vergangenen Jahr ihren Dienst aus gesundheitlichen Gründen abbrechen mussten raten wir, ihre Abrechnungen genau zu kontrollieren. Solltet ihr Unregelmäßigkeiten feststellen, lasst Euch von uns beraten. Unsere Kontaktdaten findet ihr hier bei wasi-hessen.de unter „Kontakt“
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