Und dann waren die Papiere weg…

Wer schon ein­mal eine neue Stel­le in der Sicher­heits­bran­che ange­tre­ten hat, kennt das: am Anfang muss man einen Unter­rich­tungs­nach­weis nach 34a GewO (oder höher­wer­ti­ge Qua­li­fi­ka­tio­nen) vor­le­gen. Doch was tun, wenn der Arbeit­ge­ber die­se nicht mehr raus rückt?

Der Arbeit­ge­ber muss sei­ne Sicher­heits­mit­ar­bei­ter bei der zustän­di­gen Behör­de anmel­den (die soge­nann­te „Wäch­ter­mel­dung“). In der Ver­gan­gen­heit reich­te dazu oft­mals eine Kopie. In letz­ter Zeit sind jedoch die meis­ten Behör­den dazu über­ge­gan­gen die Ori­gi­na­le zu ver­lan­gen. Das ist ver­ständ­lich, wenn man bedenkt, dass man sich gefälsch­te Unter­rich­tungs­nach­wei­se rela­tiv leicht besor­gen kann.IHK Zeugnis

Also gibt man sei­nen Unter­rich­tungs­nach­weis dem Arbeit­ge­ber,  damit die­ser ihn bei der Behör­de vor­le­gen kann. Und dann? Erst kürz­lich hat­ten wir den Fall, dass der Arbeit­ge­ber nach Ende des Arbeits­ver­hält­nis­ses behaup­te­te, er habe die Urkun­de nie­mals erhal­ten (Wie er dann die Wäch­ter­mel­dung durch­ge­führt haben will, ist uns zwar nicht ganz klar, hilft dem Arbeit­neh­mer aber auch nicht wei­ter). Inzwi­schen ist die betrof­fe­ne Fir­ma insol­vent, was nicht ver­wun­dert, wenn schon die Auf­be­wah­rung von wich­ti­gen Unter­la­gen der Beschäf­tig­ten eine nicht zu meis­tern­de Hür­de ist.

Nor­ma­ler­wei­se ist das nur ärger­lich, aber kein Dra­ma. In der Regel fer­ti­gen die IHKen ein­fach eine Zweit­schrift und gut.

In die­sem Fall wur­de der betrof­fe­ne Mit­ar­bei­ter vor über 10 Jah­ren bei einer IHK unter­rich­tet. Die Unter­la­gen sind dort nach dem Ende der Auf­be­wah­rungs­frist ver­nich­tet wor­den. Somit kann der Unter­rich­tungs­nach­weis auch nicht mehr neu aus­ge­stellt wer­den. Der Kol­le­ge steht nun ohne Unter­rich­tungs­nach­weis da, und kann sei­nen Beruf nicht mehr ausüben.

Doch wie schützt man sich vor sol­chen Problemen?

Unser Rat an Euch:

  1. Vor dem Abge­ben des Ori­gi­nals unbe­dingt eine amt­lich beglau­big­te Kopie anfer­ti­gen las­sen. Amt­lich beglau­bi­gen kön­nen „sie­gel­füh­ren­de Behör­den“. Das sind zum Bei­spiel die Stadt- und Gemein­de­ver­wal­tun­gen, aber auch ande­re Behör­den wie die Poli­zei oder in man­chen Län­dern öffent­lich-recht­li­che Sparkassen.
  2. Lasst Euch vom Arbeit­ge­ber den Emp­fang des Unter­rich­tungs­nach­wei­ses bestä­ti­gen. Also ent­we­der auf einer Kopie „Erhal­ten am DATUM, ORT, UNTERSCHRIFT“ ein­tra­gen, oder aber schrift­lich als kur­ze Notiz („Wir haben am … den Unter­rich­tungs­nach­weis unse­res Mit­ar­bei­ters N.N. im Ori­gi­nal erhalten“

Nur so besteht über­haupt die Chan­ce, dass man bei unver­schul­de­tem Ver­lust des Unter­rich­tungs­nach­wei­ses sei­nen Beruf wei­ter aus­üben kann, ohne den ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber erst ver­kla­gen zu müs­sen. Wenn die Fir­ma aber erst mal insol­vent ist ste­hen die Chan­cen noch schlech­ter. Wenn sich der Geschäfts­füh­rer viel­leicht sogar ins Aus­land abge­setzt hat, oder in Haft genom­men wur­de, wird es nahe­zu aus­sichts­los. Die ein­zi­ge Alter­na­ti­ve wäre in so einem Fall, erneut zur IHK zu gehen, und die Unter­rich­tung nachzuholen.