„Hallo Kollege, gut dass ich dich erreiche! Kannst Du am Sonntag einspringen? – Klar, aber nur für 50 % Zuschlag!“
Wer kennt sie nicht, die Anrufe der Personalplanung. Wie immer ist zu wenig Personal da, und jetzt muss Ersatz gesucht werden. Am Sonntag machen das viele gern, gibt es doch 25 % Sonntagszuschlag. 25 %? Nein! 50 %!
Denn genau so ist das von den Tarifvertragsparteien in Hessen geregelt worden. Für nicht dienstplanmäßige Sonntagsarbeit gibt es anstatt der regulären 25 % Sonntagszuschlag ganze 50 %. Und das natürlich steuerfrei.
Doch was bedeutet „nicht dienstplanmäßige Sonntagsarbeit“ genau? Planmäßig wäre die Bekanntgabe des Wochen- oder Monatsplans 4 Tage vor dessen In-Kraft-Treten. Also nicht 4 Tage vor dem Sonntag, sondern 4 Tage vor Beginn der Woche, bzw. des Monats, für den der Dienstplan gilt. Das ist in den meisten Betrieben ganz unterschiedlich geregelt.
Und das steht mir zu?
Ja! Viele Arbeitnehmer, aber auch viele Arbeitgeber kennen diese Regelung nicht, wie wir immer wieder feststellen. Das ändert aber nichts daran, dass es sie gibt. Wenn auf euch der „Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen“ zutrifft, dann steht euch auch dieser Zuschlag zu. Wenn Ihr für ein Mitgliedsunternehmen des BDSW arbeitet und selbst auch ver.di-Mitglied seid, ist das automatisch so. Arbeitet ihr für ein Unternehmen, dass nicht im BDSW ist, dann gilt der MTV für euch nur, wenn das so im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
50 Prozent? Der spinnt wohl!
Viele Arbeitgeber sind natürlich froh, wenn sie den Zuschlag nicht zahlen müssen. Sie weisen euch daher meist nicht ausdrücklich darauf hin. Sie hoffen, dass ihr auch ohne diesen extra-Zuschlag zu Arbeit kommt. Aber das müsst ihr nicht akzeptieren. Insbesondere, wenn es keinen Betriebsrat gibt. Dann kann der Arbeitgeber euch natürlich einen Dienstplan geben, ist aber bei Dienstplanänderungen nicht vollkommen frei in seiner Dienstplangestaltung.
Denn: Arbeitnehmer haben das Recht, gegen unzumutbare kurzfristige Änderungen des Dienstplans Einwände zu erheben, insbesondere wenn diese wiederholt auftreten oder wenn die Änderungen ihre persönliche Situation erheblich beeinträchtigen. Ihr müsst also nicht jede Kröte schlucken!
Abrechnung falsch – was nun?
Doch was, wenn der Arbeitgeber euch tatsächlich nicht richtig bezahlt hat? Dann müsst ihr tätig werden! Ihr habt nur drei Monate Zeit, den fehlenden Betrag schriftlich geltend zu machen. Ohne diese Geltendmachung wird es selbst vor Gericht schwierig, an euer Geld zu kommen.
Damit Ihr zu Eurem Geld kommt, haben wir euch eine Muster-Geltendmachung erstellt.
Hier könnt ihr sie direkt herunterladen:
Download: Muster-Geltendmachung
Alternativ zum herunterladen, könnt ihr auch direkt hier die Geltendmachung ausfüllen und euch per Mail zuschicken lassen, um sie dann zu Hause auszudrucken.
(Wir nutzen dazu den Dienstleister „jotform“, der Daten von euch speichert und verarbeitet. Beachtet bitte dazu die Datenschutzerklärung von Jotform!)