Einspringen am Sonntag bringt in Hessen 50 % Zuschlag

„Hal­lo Kol­le­ge, gut dass ich dich errei­che! Kannst Du am Sonn­tag ein­sprin­gen? – Klar, aber nur für 50 % Zuschlag!“

Wer kennt sie nicht, die Anru­fe der Per­so­nal­pla­nung. Wie immer ist zu wenig Per­so­nal da, und jetzt muss Ersatz gesucht wer­den. Am Sonn­tag machen das vie­le gern, gibt es doch 25 % Sonn­tags­zu­schlag. 25 %? Nein! 50 %!

Denn genau so ist das von den Tarif­ver­trags­par­tei­en in Hes­sen gere­gelt wor­den. Für nicht dienst­plan­mä­ßi­ge Sonn­tags­ar­beit gibt es anstatt der regu­lä­ren 25 % Sonn­tags­zu­schlag gan­ze 50 %. Und das natür­lich steuerfrei.

Doch was bedeu­tet „nicht dienst­plan­mä­ßi­ge Sonn­tags­ar­beit“ genau? Plan­mä­ßig wäre die Bekannt­ga­be des Wochen- oder Monats­plans 4 Tage vor des­sen In-Kraft-Tre­ten. Also nicht 4 Tage vor dem Sonn­tag, son­dern 4 Tage vor Beginn der Woche, bzw. des Monats, für den der Dienst­plan gilt. Das ist in den meis­ten Betrie­ben ganz unter­schied­lich geregelt.

Und das steht mir zu?

Ja! Vie­le Arbeit­neh­mer, aber auch vie­le Arbeit­ge­ber ken­nen die­se Rege­lung nicht, wie wir immer wie­der fest­stel­len. Das ändert aber nichts dar­an, dass es sie gibt. Wenn auf euch der „Man­tel­ta­rif­ver­trag für das Wach- und Sicher­heits­ge­wer­be in Hes­sen“ zutrifft, dann steht euch auch die­ser Zuschlag zu. Wenn Ihr für ein Mit­glieds­un­ter­neh­men des BDSW arbei­tet und selbst auch ver.di-Mitglied seid, ist das auto­ma­tisch so. Arbei­tet ihr für ein Unter­neh­men, dass nicht im BDSW ist, dann gilt der MTV für euch nur, wenn das so im Arbeits­ver­trag ver­ein­bart wurde.

Aus­zug aus MTV WaSi Hes­sen § 7 „Zuschlä­ge“

50 Prozent? Der spinnt wohl!

Vie­le Arbeit­ge­ber sind natür­lich froh, wenn sie den Zuschlag nicht zah­len müs­sen. Sie wei­sen euch daher meist nicht aus­drück­lich dar­auf hin. Sie hof­fen, dass ihr auch ohne die­sen extra-Zuschlag zu Arbeit kommt. Aber das müsst ihr nicht akzep­tie­ren. Ins­be­son­de­re, wenn es kei­nen Betriebs­rat gibt. Dann kann der Arbeit­ge­ber euch natür­lich einen Dienst­plan geben, ist aber bei Dienst­plan­än­de­run­gen nicht voll­kom­men frei in sei­ner Dienstplangestaltung.

Denn: Arbeit­neh­mer haben das Recht, gegen unzu­mut­ba­re kurz­fris­ti­ge Ände­run­gen des Dienst­plans Ein­wän­de zu erhe­ben, ins­be­son­de­re wenn die­se wie­der­holt auf­tre­ten oder wenn die Ände­run­gen ihre per­sön­li­che Situa­ti­on erheb­lich beein­träch­ti­gen. Ihr müsst also nicht jede Krö­te schlucken!

Abrechnung falsch – was nun?

Doch was, wenn der Arbeit­ge­ber euch tat­säch­lich nicht rich­tig bezahlt hat? Dann müsst ihr tätig wer­den! Ihr habt nur drei Mona­te Zeit, den feh­len­den Betrag schrift­lich gel­tend zu machen. Ohne die­se Gel­tend­ma­chung wird es selbst vor Gericht schwie­rig, an euer Geld zu kommen.

Damit Ihr zu Eurem Geld kommt, haben wir euch eine Mus­ter-Gel­tend­ma­chung erstellt.

Hier könnt ihr sie direkt herunterladen:

Down­load: Mus­ter-Gel­tend­ma­chung

Alter­na­tiv  zum her­un­ter­la­den, könnt ihr auch direkt hier die Gel­tend­ma­chung aus­fül­len und euch per Mail zuschi­cken las­sen, um sie dann zu Hau­se auszudrucken.
(Wir nut­zen dazu den Dienst­leis­ter „jot­form“, der Daten von euch spei­chert und ver­ar­bei­tet. Beach­tet bit­te dazu die Daten­schutz­er­klä­rung von Jot­form!)