Steuern und Kurzarbeit

Vie­le Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen im Sicher­heits­be­reich waren die­ses Jahr in Kurz­ar­beit. Kurz­ar­bei­ter­geld ist zunächst steu­er­frei – wird am Ende des Jah­res jedoch zum Ein­kom­men addiert (Anla­ge N in der Ein­kom­mens­steu­er­erklä­rung) und erhöht so unter Umstän­den den per­sön­li­chen Steu­er­satz. Grund dafür ist der soge­nann­te Pro­gres­si­ons­vor­be­halt. Aus­führ­li­che Infos mit Rechen­bei­spie­len fin­dest Du hier. Das kann zu einem bösen Erwa­chen füh­ren, wenn die Ein­kom­mens­steu­er­erklä­rung ansteht.

Steuererklärung oft verpflichtend

Wer in einem Jahr min­des­tens 410 Euro Kurz­ar­bei­ter­geld erhal­ten hat, ist zur Abga­be einer Steu­er­erklä­rung im dar­auf­fol­gen­den Jahr ver­pflich­tet. Die­se muss dann bis zum 31. Juli beim Finanz­amt ein­ge­hen. Wenn mög­lich soll­ten daher ent­spre­chen­de Rück­la­gen gebil­det werden.

Lohnsteuerberatung für ver.di-Mitglieder

Sei­nen Mit­glie­dern bie­tet ver.di übri­gens einen kos­ten­lo­sen Lohn­steu­er­ser­vice an.

Die Bera­tungs­leis­tung von ver.di umfasst bei­spiels­wei­se die Berech­nung der Steu­er­erstat­tung oder Steu­er­nach­zah­lung, Über­prü­fung von Steu­er­be­schei­den der Finanz­be­hör­den und – falls nötig – das For­mu­lie­ren von Ein­sprü­chen gegen Steu­er­be­schei­de. Am bes­ten, Du infor­mierst Dich in der nächs­ten ver.di-Geschäftsstelle, über unse­re kos­ten­lo­se Info-Hot­line (0800–8373433) oder online im Mit­glie­der­netz über das Bera­tungs­an­ge­bot in dei­nem ver.di- Bezirk.