Bundesarbeitsminister erlässt zwingende Arbeitsbedingungen für Sicherheitsbeschäftigte an Flughäfen. Entgelttarifvertrag gilt nun auch für nicht-tarifgebundene Arbeitgeber.
Bereits seit 2019 gilt der Entgelttarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen. Bisher jedoch nur für ver.di-Mitglieder. Und das auch nur in Firmen, die auch Mitglied des Arbeitgeberverbandes BDLS sind. Alle anderen gingen oft leer aus, mussten sich mit Bezahlung unter Tarif zufriedengeben, oder arbeiteten sogar zum Mindestlohn.
Diese Zeiten sind nun für die meisten Luftsicherheitskräfte vorbei. Der Bundesarbeitsminister hat große Teile des Entgelttarifvertrages als zwingende Arbeitsbedingungen nach dem Entsendegesetz verordnet. Was sich sehr sperrig anhört, hat eigentlich recht einfache Auswirkungen.
Hinter diesem Wortungetüm verbirgt sich die Tatsache, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 19. Mai 2021 eine Rechtsverordnung gemäß § 7 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) erlassen und im Bundesanzeiger (BAnz AT vom 25.05.2021 V 1) veröffentlicht hat. Danach ist der ver.di-Entgelttarifvertrag in Teilen zur Lohnuntergrenze der Luftsicherheit („Branchenmindestlohn“) geworden“.
Drei der insgesamt fünf tarifierten Entgeltgruppen des ver.di-Entgelttarifvertrages für Sicherheitsdienstleistung an Verkehrsflughäfen wurden in die Verordnung aufgenommen. Die EG I (5er) und EG V (Einfache Servicetätigkeiten) fehlen leider. Dies war im Ministerium nicht durchsetzbar.
Für alle Beschäftigten die nach § 8, § 9, § 9a LuftSiG oder im Bereich der Qualifizierten Services und Fluggasdienste eingesetzt werden, muss ab 1. Juni 2021 Tarif gezahlt werden. Für Hessen bedeutet das:
- EG II = 17,73 € / Std.
(Sicherheitsdienstleistungen gemäß §§ 8, 9 LuftSiG für Mitarbeiter mit entsprechender behördlicher Prüfung zur Luftsicherheitskontrollkraft gemäß EU-VO 2015⁄1998 (Ziffern 11.2.3.1.b und 11.2.3.2.) ) - EG III = 15,76 € / Std.
- (Sicherheitsdienstleistungen gemäß §§ 8, 9, 9 a LuftSiG (z. B. Bordkartenkontrolle, Sicherung der Grenze zum sicherheitsempfindlichen Bereich gemäß § 8 LuftSiG gegen unberechtigten Zutritt, Flugzeugbewachung) mit Schulung nach 11.2.3.5 und bestandener Prüfung sowie Dokumentenkontrolle) und
- EG IV = 12,90 € / Std.
(Qualifizierte Servicetätigkeiten und Fluggastdienste, die eine luftsicherheitsspezifische (gemäß DVO (EU) 2015⁄1998) und/oder eine flughafenspezifische Ausbildung von mindestens 25 Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten) im Jahr voraussetzt)
Die Zeiten, in denen Sicherheitsbeschäftigte an den Flughäfen zum Mindestlohn beschäftigt wurden, sind damit hoffentlich endgültig vorbei!
Link zur Verordnung: VFlughSiKArbbV (gesetze-im-internet.de)
Link zum verbindlichen Teil des Tarifvertrages: TVMindestlohn VFlughSiK (gesetze-im-internet.de)